Westerhamer Familie kritisiert mangelnde Transparenz und fehlende Einbindung der Nachbarn und des Gemeinderates!

Geschrieben von ProBürger am in Gemeinderat

Sehr geehrter Herr 1. Bürgermeister Schweiger,



wie Ihnen bekannt ist sind wir Eigentümer des Anwesens Am Kapellenbach
5 a und direkt angrenzender Nachbar des nunmehr im Bau befindlichen 
6-Familienwohnhauses in der Straße Am Kapellenbach 6,
Feldkirchen-Westerham.



Gestatten Sie uns an dieser Stelle eine kurze Zusammenfassung, wie der
Antragsteller, die Fa. Franz Mayrl aus Rosenheim die erforderlichen
Baugenehmigungen erlangt hat:



Das Grundstück Am Kapellenbach 6 befindet sich im Geltungsbereich des
Bebauungs- und Grünordnungsplanes Nr. 94 „Am Kapellenbach“ der am
13.08.2010 Rechtskraft erlangte.



Auf Grund massiver Bautätigkeit bereits Anfang September 2014
erkundigten wir uns diesbezüglich schriftlich am 09.10.2014 und
13.10.2014 wieder einmal erfolglos beim Bauamtsleiter der Gemeinde
Feldkirchen-Westerham. Auf Nachfrage beim Landratsamt Rosenheim wurde
uns mitgeteilt, dass ein Bauantrag nicht vorliegen würde und das
Bauvorhaben nicht bekannt sei. Auf Nachfrage des Landratsamtes
Rosenheim bei der Gemeinde Feldkirchen-Westerham versicherte der
dortige Bauamtsleiter am 20.10.2014 mündlich lediglich dass ein Antrag
auf Genehmigungsfreistellung eingegangen sei. Dieser lag dem
Landratsamt Rosenheim aber nicht vor. Dem Bauamtsleiter der Gemeinde
Feldkirchen-Westerham wurde am 21.10.2014 nochmals wiederholt
mitgeteilt, dass die massiven Bauarbeiten ohne jegliche Genehmigung
fortgeführt werden. Am 31.10.2014 teilte dann das Landratsamt Rosenheim
mit, dass nunmehr die Antragsunterlagen hinsichtlich des Freistellers
eingegangen seien und eine Baubeginnsanzeige bereits am 24.10.2014
eingereicht worden sei. Wie ein Bauantrag auf Freistellung erst am
31.10.2014 vollständig bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde eingehen
kann und eine Baubeginnsanzeige bereits eine Woche vorher kann nicht
nachvollzogen werden. Zum Zeitpunkt des eigentlich rechtlich
genehmigten Baubeginns war aber das Kellergeschoss bereits fast
komplett errichtet. Hierüber wurden sowohl die Bauverwaltung als auch
das Landratsamt Rosenheim mehrfach schriftlich informiert.



Nachdem Anfang Dezember 2014 nunmehr festgestellt wurde, dass das
Mehrfamilienwohnhaus massiv planabweichend errichtet wird haben wir
erneut sowohl bei der Gemeinde Feld-kirchen-Westerham als auch dem
Landratsamt Rosenheim Erkundigungen eingeholt.



Aufgrund der massiven planabweichenden Bauweise ist ein Bauantrag mit
jeweiligen separaten Anträgen auf Befreiungen von Festsetzungen des
Bebauungsplanes (sofern diese überhaupt erteilt werden können)
erforderlich. Der Bauamtsleiter teilte uns nach mehrmaligen Nachfragen
dann am 18.12.2014 mit, dass ein „Befürwortung“, gemeint ist hier wohl
das gemeindliche Einvernehmen, im Oktober 2014 seitens der Gemeinde
erteilt wurde.



Da in den Einladungen zu den Sitzungen des Bauausschusses sowie des
Gemeinderates im Oktober aber kein Tagesordnungspunkt zur Behandlung
des Bauantrages ersichtlich ist wurde diesbezüglich nochmals angefragt,
ob das gemeindliche Einvernehmen als Angelegenheit der laufenden
Verwaltung erteilt wurde. Hierauf haben wir leider wie so oft bis zum
heutigen Tage wiederum keine Antwort von der Verwaltung erhalten.



Ein Termin beim Landratsamt Rosenheim hat nunmehr Klarheit in den
Sachverhalt gebracht.



Am 16.10.2014 hat der Bauherr, um den nicht genehmigten Baubeginn zu
legalisieren und dem zu diesem Zeitpunkt bereits vorliegenden Wissens
des planabweichenden Bauens, einen Antrag auf Freisteller bei der
Gemeinde Feldkirchen-Westerham eingereicht. Die Gemeinde hat bereits
vier Tage später, mit Schreiben vom 20.10.2014 dem Antragsteller den
Verzicht auf ein Baugenehmigungsverfahren mitgeteilt.



Bereits drei Tage später, am 23.10.2014 hat der Bauherr, die Fa. Mayrl
dann einen Bauantrag mit massiven Befreiungen vom Bebauungsplan bei der
Gemeinde eingereicht. Die Gemeinde Feldkirchen-Westerham hat mit
Schreiben vom 27.10.2014 das gemeindliche Einvernehmen zu den massiven
Befreiungen auf dem „Büroweg“ erteilt und den Bauantrag ohne jegliche
Beteiligung der Mitglieder des Bauausschusses, des Gemeinderates sowie
ohne jegliche Nachbarbeteiligung an das Landratsamt Rosenheim
eingereicht, wo dieser am 28.10.2014 einging. Der
Baugenehmigungsbescheid wurde dann vom Landratsamt Rosenheim am
25.11.2014 erteilt.



Der Bebauungsplan setzt eine maximale Wandhöhe von 6,50 m und eine
zwingende zweigeschossige Bauweise fest. Weiterhin sind Dachaufbauten
in jeglicher Form ausgeschlossen.



Die Verwaltung hat innerhalb von drei Tagen (!!!) eigenständig am
Bauausschuss und Gemeinderat vorbei das gemeindliche Einvernehmen zu
den beantragten massiven Befreiungen (Baugrenzenüberschreitung,
Dachaufbauten, Wandhöhe, Zahl der Vollgeschosse, Freiflächennutzung)
erteilt.



Errichtet wurde nunmehr ein 6-Familienwohnhaus mit drei Geschossen, mit
massiven Zwerchgiebeln, mit Überschreitung der Baugrenze und einer weit
über 6,50 m hinausgehenden Wandhöhe, das die öffentlich-rechtlichen
Interessen der Nachbarn massiv tangiert und städtebaulich durch seine
nunmehr vorhanden Kubatur eine dominierende Position in der Straße
einnimmt, die vom städtebaulichen Planungswillen des Bebauungsplans in
dieser Form nicht gewollt ist bzw. war.



Die Festsetzung einer zwingenden zweigeschossigen Bauweise berührt
einen Grundzug der Planung, von der ohne Änderung der Bauleitplanung
nicht befreit werden kann, da sie eine wesentliche planerische
Konzeption darstellt. Bei den sämtlichen bereits vorhandenen Häusern
gibt es z.B. Bebauungsplankonform keinerlei Dachaufbauten usw..



Die Geschäftsordnung des Gemeinderates Feldkirchen-Westerham liegt uns
leider nicht vor, doch dürften bayernweit kaum solche, die Grundzüge
der Planung betreffende Befreiungen,  von einer Verwaltung sondern nur
von den gemeindlichen Gremien getroffen werden. Hier geht es nicht um
die Errichtung eines Gartenhauses sondern um die Errichtung eines
6-Familienhauses mit städtebaulichen Auswirkungen, das überdies
keinerlei Besucherstellplätze ausweist und auch die geforderte
Barrierefreiheit  nach Art. 48  der Bayerischen Bauordnung (BayBO)
nicht einhält. Ein erforderliches Verfahren zu Änderung des
Bebauungsplanes hätte je nach Verfahrensart eine zweimalige
Öffentlichkeitsbeteiligung bedingt, die anscheinend nicht gewollt war.



Die eigenmächtige verwaltungsinterne Entscheidung zur Erteilung solcher
massiven Befreiungen von Festsetzungen eines Bebauungsplanes der gerade
einmal knapp vier Jahre in Kraft ist ohne die Beteiligung der gewählten
Volksvertreter lässt viel Spielraum für Interpretationen warum die
Behandlung der Bauanträge von Seiten der Verwaltung so erfolgte.Hier
drängt sich die Frage eines Schadensersatzes auf.



Wir bitten daher um Verständnis, dass wir auf diesem Wege diese
Informationen dem Gemeinderat nicht vorenthalten möchten und hiermit
nachholen.



Bleibt uns zum Schluss nur noch, Ihnen ein frohes Weihnachtsfest und
für 2015 einen vertrauensvollen und transparenten Umgang mit dem
Gemeinderat und den Bürgern zu wünschen.



Mit freundlichen Grüßen



Tanja und Thomas Beer

Am Kapellenbach 5 a

83620 Feldkirchen-Westerham

Tel.-Nr. 08063/2070390


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