Ortsrat Feldolling Einspruchsschreiben zum HRB!

Geschrieben von ProBürger am in Gemeinderat

Die Mitglieder des Ortsrates Feldolling
Anlage zum Einspruchsschreiben vom 21.10.2013
35 Seiten
Vorbemerkung
Die Mitglieder des Ortsrates Feldolling sprechen sich grundsätzlich für sinnvolle
Maßnahmen zum Hochwasserschutz aus. Dabei setzen sie sich ein für einen
modernen Hochwasserschutz, der dezentral und verteilt, ausgewogen und integriert
ist. Dazu gehören u.a. ein gerechter Lastenausgleich und damit zugleich die
Verteilung der erforderlichen Maßnahmen auf viele Schultern unter Einbeziehung
aller betroffenen Kommunen. Für den Hochwasserschutz im Mangfalltal bedeutet
das:
· Hochwassertechnisch bestmögliche Steuerung des Abflusses des Tegernsees
zur optimalen Nutzung seiner Pufferwirkung.
· Vielfache wirksame Retentionsmaßnahmen entlang Leitzach und Mangfall.
· Anpassung der Planung des Rückhaltebeckens Feldolling an den Stand der
Raumordnung (ungesteuerter Einlass, deutliche Volumenverkleinerung)
Da die vorliegende Planung des Vorhabensträgers diese Leitlinien nicht erfüllt, legen
die Mitglieder des Ortsrates Feldolling Einspruch gegen das Vorhaben ein. Im
Folgenden werden die erhobenen Einwendungen im Einzelnen erläutert.
Gegen die Planung des Hochwasserrückhaltebeckens Feldolling erhobene
Einwendungen:
1. Das Raumordungsverfahren aus dem Jahr 2000 hatte einen Polder mit
natürlichem Wassereinlauf und einem Rückhaltevolumen von 2,9 Mio. m3 vorgesehen.
Der Raumordnungsplan hat festgelegt, dass das Hochwasser über die
Ufer rechts der Mangfall (südlich) austritt. Heute sieht der konkrete Plan des
Wasserwirtschaftsamtes in Abweichung davon vor, dass der Polder durch ein
Einlassbauwerk mit gesteuertem Wassereinlauf zu einem Hochwasserrückhaltebecken
mit einem Volumen von 4,6 Mio. m3 umgewidmet wird. Unter zusätzlicher
Einbeziehung der Becken des Leitzachkraftwerks mit einem zusätzlichen
Volumen von ca. 2 Mio. m³ entstehen so 6,6 Mio m³ Hochwasserrückhalt. Diese
Bedingungen weichen mithin deutlich von denen des ursprünglichen
Raumordnungsplans ab, so dass vor Durchführung der jetzt anstehenden
Planfeststellung zunächst ein neues Raumordnungsverfahren durchzuführen ist.
(zur erweiterten Argumentation vergl. auch z.B. Punkt 61.3.) Ansonsten stünde
der Planfeststellungsbeschluss nicht in Einklang mit der übergeordneten
Raumordnung.
2. Im damaligen Raumordnungsverfahren wurden in der Rückhaltewirkung
äußerst ungleiche Varianten miteinander verglichen. Potentielle Lösungen an
der Leitzach mit Rückhaltevolumina von 10,3 Mio. m3 bzw. 8,8 Mio. m3 wurden
einem Feldollinger Polder mit lediglich 2,9 Mio. m3 Rückhaltevolumen
gegenübergestellt. Konsequenterweise wurde in diesem Vergleich die scheinbar
verträglichere und weniger gravierende Lösung in Feldolling favorisiert und
ausgewählt. Damit wurden im Raumordnungsverfahren falsche
– 2 –
Vergleichsannahmen mit präjudizierender Wirkung getroffen. Dass diese
Annahmen falsch waren, hat sich in der heutigen Planung für das Feldollinger
Rückhaltebecken im Nachhinein bestätigt. Ein auf solchermaßen offensichtlich
unausgewogenem Variantenvergleich basierendes Raumordnungsverfahren ist
nicht tragfähig und daher zunächst neu durchzuführen, bevor eine konkrete
Fachplanung für eine spezielle Retentionsmaßnahme in den Blick genommen
werden kann. Solche das Ergebnis maßgeblich beeinflussende Verfahrensfehler
sind auszuschließen.
3. Das Wasserwirtschaftsamt betont, dass die drei Maßnahmen Linienausbau der
Deiche entlang der Mangfall (durchgängige Deicherhöhung zur Sicherung gegen
ein 100jährliches Hochwasser), Auslass-Steuerung des Tegernsees und
Hochwasserrückhaltebecken Feldolling gemeinsam eine lokal übergreifende,
integrierte Gesamtmaßnahme zum Hochwasserschutz im Unteren Mangfalltal
darstellen. Aufgrund dieses inneren Zusammenhangs ist die Trennung in
separate Planfeststellungsverfahren, in denen lediglich aus dem Gesamtkontext
herausgelöste Einzelbetrachtungen der jeweiligen Maßnahmen erfolgen, nicht
sachgerecht und zudem eine unzulässige Projektzersplitterung. Dies gilt umso
mehr, als dass die Planungen am Tegernsee und an der Leitzach den Planungen
des Rückhaltebeckens in Feldolling zeitlich deutlich hinterherlaufen und die dort
zurückzuhaltenden Wasservolumina also noch nicht definitiv festliegen. Für die
Einschätzung der insgesamt zurückhaltbaren Wasservolumina und somit auch
des Hochwasserschutzes der Bevölkerung ist jedoch eine gemeinsame
Betrachtung der Maßnahmen am Tegernsee und in Feldolling erforderlich.
Deshalb ist das Planfeststellungsverfahren für das Rückhaltebecken Feldolling
zunächst auszusetzen und bei Planungsgleichstand (Tegernsee – Feldolling) im
Gesamtkontext neu anzusetzen.
4. Das Raumordnungsverfahren 2000 weist das Ergebnis beeinflussende
wesentliche methodische Unzulänglichkeiten auf. So war die Abgrenzung des
Untersuchungsgebiets des Verfahrens bereits zum Durchführungszeitpunkt
nicht korrekt. Der Vorhabensträger hat das Untersuchungsgebiet der
Hochwasserschutzmaßnahme für das gesamte Mangfalltal an der Stadtgrenze
Rosenheim enden lassen. Das Raumordnungsverfahren hätte jedoch mit Blick
auf den vorgesehenen Mehrwert und Zweck eines solchen Verfahrens
(raumordnerische Abstimmung, Vorklärungen, Konfliktlösungspotentiale,
Planungssicherheit, vergl. dazu insgesamt die Vorgaben nach dem Bayerischen
Landesplanungsgesetz, BayLplG) bereits 42.000 und nicht 30.000 Einwohner
berücksichtigen müssen. Insofern fehlt dem Raumordnungsverfahren 2000
diesbezüglich wichtige Aussagekraft. Wesentliche Aspekte der Raumordnung
wurden aufgrund dieses Defizits in einer der Grundannahmen nicht ausreichend
und korrekt untersucht. Die Zwecke des Raumordnungsverfahrens wurden
insofern nicht zufriedenstellend erfüllt, es ist daher neu durchzuführen.
5. In der landesplanerischen Beurteilung zum Raumordnungsverfahren „Hochwasserausgleich
Tegernsee“ wird als Argument für eine Einschränkung der
Vor-Absenkung des Seespiegels u.a. angeführt: „Mit der vorgesehenen
Steuerung wird sich der Wasserspiegel …, der die untere Grenze für die
Seenschifffahrt darstellt, nicht verändern.“ Und an anderer Stelle heißt es: „Ein
ungehinderter Bootsbetrieb … soll ermöglicht werden“. Am Tegernsee haben
auch für den Fall einer Hochwasserkatastrophe die Belange der
Touristenschifffahrt offensichtlich hohe Priorität. Angesichts solcher Prioritäten
bei gleichzeitig großen Einschnitten und Gefährdungspotentialen durch das
Rückhaltebecken in Feldolling ist eine gemeinsame Planfeststellung für die
Tegernsee-Steuerung und das Rückhaltebecken Feldolling mit Neuausrichtung
– 3 –
auf gleichwertige Beurteilungskriterien unabdingbar. Die vorliegende Planung
zum Rückhaltebecken Feldolling hat aufgrund solcher ungleicher
Bewertungskriterien das Ergebnis beeinflussende wesentliche methodische
Unzulänglichkeiten und ist insofern abzulehnen.
6. Aufgrund unzureichender Berücksichtigung empirisch nachweisbarer Hochwasserbeiträge
der Leitzach liegen das Ergebnis beeinflussende wesentliche
methodische Unzulänglichkeiten vor. Zuletzt wurde bei den Hochwasserereignissen
am 05.01.2013 und am 02.06.2013 gemessen, dass der
Durchflussbeitrag der Leitzach zur Durchflussmenge der Mangfall bei Feldolling
in oder vor der Hochwasserspitze bis zu 45% der gesamten Durchflussmenge
und darüber hinaus betragen kann. Diese Größenordnung macht es erforderlich,
dass auch Retentionsmaßnahmen an der Leitzach Teil des Gesamtkonzepts
eines Hochwasserschutzes an der unteren Mangfall sein müssen. Allerdings geht
dazu die bisherige Planung des Vorhabensträgers von anderen, unseres
Erachtens unzutreffenden Modellannahmen aus. Signifikante Retentionsmaßnahmen
an der Leitzach sind im Konzept des Vorhabensträgers trotz
wesentlich verändertem Erkenntnisstand nicht vorgesehen, obwohl dies Vorgabe
der landesplanerischen Beurteilung des Raumordnungsverfahrens 2000 ist. (Die
landesplanerische Beurteilung des Raumordnungsverfahrens 2000 erklärt sich
selbst für hinfällig, wenn sich wesentliche Grundlagen geändert haben.)
Entsprechende Maßnahmen finden sich nicht in den aktuellen Plänen. Der
Vorhabensträger hält diese Maßgabe der landesplanerischen Beurteilung des
Raumordnungsverfahrens 2000 nicht ein, da er sie gem. Erläuterungsbericht
nicht als Planungsvorgabe und -randbedingung ansieht. Insofern ist deshalb ein
neues Raumordnungsverfahren durchzuführen, so dass ein integriertes
Hochwasserschutzkonzept in der Fläche mit verursachungsgerechten
Retentionsbeiträgen im gesamten Einzugsgebiet von Mangfall und Leitzach
zustande kommen kann. (vergl. auch weiter unten Punkte 30. bis 33.)
7. Hochwasserschutzmaßnahmen dienen normalerweise einer Reduktion von Gefährdungspotential
und somit einer Verbesserung der Situation. Bei der Planung
des Hochwasserrückhaltebeckens wird für Feldolling lediglich eine Nicht-Verschlechterung
angestrebt. Abgesehen davon, dass statt der gebotenen Nicht-
Verschlechterung mit den aktuellen Plänen eine tatsächliche Erhöhung des
Gefährdungspotentials für Feldolling gegeben ist, ist auch für Feldolling durch
geeignete Revision dieser Maßnahme über eine Nicht-Verschlechterung hinaus
eine Verbesserung anzustreben.
8. Das Wasserwirtschaftsamt führt auf seiner Internet-Seite in der Einführung zu
den Planfeststellungsunterlagen unter der Überschrift „Konzept Hochwasserrückhaltebecken
(HRB) Feldolling“ wörtlich aus: „Das Steuerkonzept des HRB
sieht eine Befüllung bei Hochwasserabflüssen größer HQ 100 an der Mangfall
oder bei gleichzeitig auftretenden Hochwassermengen größer HQ 100 am Inn +
größer HQ 30 an der Mangfall vor. Die Befüllung findet statistisch weitaus
seltener als 1-mal in 100 Jahren statt“. Mit den genannten Befüllungsbedingungen
ist die Aussage „seltener als einmal in 100 Jahren“ sachlich falsch,
die Häufigkeit ist tatsächlich höher als einmal in 100 Jahren (durch „oder“
verknüpfte Wahrscheinlichkeiten, von denen eine definitionsgemäß bereits
einmal in 100 Jahren erfüllt ist). Dies legt folgende Schlüsse als möglich nahe:
– Das Wasserwirtschaftsamt führt zur Verharmlosung des Vorhabens die Bevölkerung
bewusst in die Irre.
– Das Wasserwirtschaftsamt weiß nicht, wie man rechnerisch mit Wahrscheinlichkeiten
umgeht.
– 4 –
– Das Wasserwirtschaftsamt hat beim Verfassen des Textes die erforderliche
Sorgfalt außer acht gelassen.
Ein Planfeststellungsverfahren, das die Dokumentation mit einem solchen
gravierenden und groben Fehler einleitet, ist a priori als nicht tragfähig und nicht
fundiert einzuschätzen und abzulehnen.
9. Der offiziell von der Planungsbehörde herangezogene Gutachter ist vom
Wasserwirtschaftsamt selbst beauftragt und von daher naturgemäß dem Wasserwirtschaftsamt
verpflichtet und befangen. Eine solche Selbstbegutachtung
widerspricht allen konventionellen Vorstellungen von Unbefangenheit. Es ist ein
unbeteiligter und unabhängiger externer Gutachter (Vorschlag: von außerhalb
Bayerns) heranzuziehen.
10. Im hochwasserbedingten Schadensfall obliegt es dem Bürger zu beweisen, dass
der Schaden ohne Existenz des Rückhaltebeckens nicht eingetreten wäre.
Begehrt also ein Betroffener für von ihm festgestellte Schäden eine Entschädigung,
so muss er im Zweifelsfall nicht nur das Bestehen des Schadens,
sondern auch die Kausalität des Rückhaltebetriebs beweisen. Eine solche
Beweisführung ist einem Bürger aber bereits rein technisch und methodisch
unmöglich. Daher darf das Becken erst gebaut werden, wenn die Beweislast
umgekehrt wird, d.h. die Behörden nachweisen müssen, dass der ggf.
aufgetretene Hochwasser- bzw. Grundwasserschaden nicht durch das Rückhaltebecken
bedingt ist (Beweislastumkehr).
11. Die Erfassung der „Ist-Situation“ in den Anwesen „Am Gries“ erfolgte nicht
ausreichend genau (Tatsachenfeststellung). So wurde in Einzelfällen berichtet,
dass zwar die Höhe des Kellers (Abstand Kellerboden – Flur) gemessen wurde,
aber nicht die Höhe des Flures über der Grundstücksoberkante und über der
Straßenebene (Höhe der Eingangstreppe). Den Anwohnern wurde nicht
durchgängig ein qualifiziertes Protokoll der Erhebung zur Verfügung gestellt. Auf
einer solchen Basis ist in späteren Schadensfällen ggf. eine solide
Beweisführung zur Ursachenzuordnung schwer durchführbar oder unmöglich.
12. Es gab zu den Planungen des Rückhaltebeckens öffentliche Informationsveranstaltungen,
in denen die ein oder andere Planungsabsicht mit sich über die
Jahre wandelnden Facetten präsentiert wurde. Eine konkrete Bürgerbeteiligung
durch proaktive Einbindung der betroffenen Bevölkerung mit Abfrage und Berücksichtigung
ihrer Sicht hat nicht ausreichend stattgefunden. Eine so entstandene
Planfeststellung ist nicht ausreichend legitimiert und somit abzulehnen.
Dass die Gemeinde Feldkirchen-Westerham fallweise Bürgerbeteiligung zulässt
und fördert, zeigt sie aktuell am Beispiel der Energiewende (Bürger-Workshop
am 26.09.2013); zu derart einschneidenden Maßnahmen wie dem geplanten
Rückhaltebecken sollte eine Bürgerbeteiligung ebenfalls selbstverständliche
Übung sein.
13. Die für den Bau des geplanten Rückhaltebeckens veranschlagten Kosten liegen
bei aktuell ca. 55 Mio. €. Die Baukosten steigen überproportional mit Deichhöhe
und Deichbreite. Die vorgesehene aktive Steuerung des Wassereinlaufs und –
auslaufs ist ebenfalls Kostentreiber. Daraus folgt, dass eine Realisierung
mehrerer kleinerer verteilter Rückhaltemaßnahmen entlang der Leitzach und am
Oberlauf der Mangfall zusammen mit einem ungesteuerten Wassereinlauf in eine
gegenüber der vorliegenden Planung verkleinerte Rückhaltemaßnahme bei
Feldolling mit insgesamt vergleichbar gutem Schutzeffekt nicht teurer sein muss
als das aktuell geplante Rückhaltebecken.
– 5 –
14. Die an der Mangfall gelegene Kläranlage der Gemeinde Feldkirchen-Westerham
ist gegen Hoch-/Grundwasserschäden nicht versichert. Sollte aufgrund des
Rückhaltebeckens ein Schadenereignis an der Anlage eintreten, müssen als
Steuerzahler schlussendlich auch die Gemeindebürger über ihre Abgaben die
resultierenden Kosten tragen. Eine Planfeststellung mit diesem finanziellen
Folgerisiko ist abzulehnen.
15. Von der Wasserwirtschaft ist im für das Rückhaltebecken vorgesehenen Gebiet
ein wasserwirtschaftliches Vorranggebiet zur Sicherung der für die
Trinkwasserversorgung nutzbaren Grundwasservorkommen ausgewiesen
(veröffentlicht vom Regionalen Planungsverband Südostoberbayern). Die
vorbehaltlose und völlige Aufgabe dieses zur Trinkwasserversorgung
ausgewiesenen Vorranggebietes ist nicht vertretbar, leichtfertig und abzulehnen.
Dies wird erhärtet durch die in der Gemeinde Feldkirchen-Westerham
offensichtlich seit vielen Jahren bestehende Schwierigkeit, neue
Trinkwasservorkommen zu erschließen. Beispiel: Ein Jahrzehnt dauernde,
vergebliche, kostenintensive und dann gezwungenermaßen aufgegebene
Explorationsversuche am Standort Riedholz.
16. Durch den Bau des Hochwasserrückhaltebeckens werden Wasserqualität und –
quantität der in Richtung Bruckmühl und Vagen liegenden Trinkwasserquellen
gefährdet. Die Trinkwasserbrunnen Vagen I und Vagen II werden nur noch
eingeschränkt nutzbar bzw. vernichtet. Die Aufgabe dieser hervorragenden
Trinkwasserressourcen ist leichtfertig, nicht vertretbar und abzulehnen.
17. Für alle Hochwasserschutzmaßnahmen beträgt seit 2004 bayernweit der zu
berücksichtigende Klimazuschlag 15% (Baureserve zum Schutz vor Hochwasserverschärfung
durch Klimawandel). Dieser Klimazuschlag hätte im
Linienausbau des Hochwasserschutzes entlang der Mangfall realisiert werden
müssen, ggf. auch durch Nachbesserung. Darauf wurde aber wider besseres
Wissen verzichtet. Stattdessen soll der Klimazuschlag für das gesamte
Schutzgebiet ausschließlich durch Vergrößerung des Rückhaltevolumens des
Feldollinger Rückhaltebeckens realisiert werden.
17.1. Dies bedeutet eine unverhältnismäßige Erhöhung des Gefährdungspotentials
für Feldolling allein durch Unausgewogenheit in der Verteilung der
Lasten. Daher ist die vorliegende Planung abzulehnen.
17.2. Diese Nicht-Umsetzung des Klimazuschlags im Linienausbau bedeutet eine
Vorwegnahme des Ergebnisses des aktuellen Planfeststellungsverfahrens
zum Rückhaltebecken Feldolling. Eine solche Präjudizierung ist abzulehnen und
führt zur Unzulässigkeit der Planung des kumulierten Klimazuschlags beim
Rückhaltebecken. Der Linienausbau ist vor Planfeststellung zum Hochwasserrückhaltebecken
neu zu überplanen und um den Klimazuschlag zu korrigieren.
Die Planung einer Rückhaltemaßnahme in Feldolling ist ohne den aus dem
gesamten Mangfalltal kumulierten Klimazuschlag durchzuführen (vergl. auch
Punkt 61.3.).
17.3. Unter anderem der Aufschlag des für das gesamte Schutzgebiet erforderlichen
Klimazuschlags allein auf das Rückhaltebecken Feldolling plausibilisiert
den inneren Zusammenhang zwischen Linienausbau und Rückhaltebecken
Feldolling. Damit wird die Notwendigkeit einer zeitlich und inhaltlich
gleichlaufenden Planfeststellung aller Hochwasserschutzmaßnahmen im
Schutzgebiet unterstrichen. Eine losgelöste, alleinige Planfeststellung zum
Rückhaltebecken ist unzulässig. (vergl. auch Punkt 3.)
– 6 –
18. Die weit überwiegende Hochwassermenge der gesamten Mangfall und der
Leitzach soll in der Spitze ausschließlich durch diese eine technische Maßnahme
des Hochwasser-Rückhaltebeckens in Feldolling zurückgehalten werden.
Alternativen wurden nicht ausreichend in Betracht gezogen. Die Gemeinde
Feldkirchen-Westerham und ihre Bürger werden einseitig belastet und diejenigen
Kommunen, die davon profitieren, werden nicht an den negativen Auswirkungen
beteiligt, obwohl auch diese Kommunen Möglichkeiten und Verpflichtung haben,
sich am Erhalt, Schaffung und Wiederherstellung von Retentionsraum an der
Mangfall zu beteiligen. Das ist abzulehnen.
19. Bereits durch die Planung, die Berichterstattung dazu und erst recht durch eine
spätere reale Existenz des geplanten Hochwasserrückhaltebeckens mit seinen
Gefährdungspotentialen erfahren die privaten Anwesen in Feldkirchen-Westerham,
insb. in Feldolling, und dort insb. in den Wohngebieten „Am Gries“ und in
der Schwaig, eine deutliche Wertminderung. Dies entspricht einer „kalten“
Enteignung, die strikt abzulehnen ist.
Hinweise zur Plausibilisierung der bereits einsetzenden Wertminderung der
Grundstücke in Feldkirchen-Westerham im Vergleich z.B. zum benachbarten
Bruckmühl finden sich in den Daten des Statistischen Landesamtes Bayern
(Baulandpreis Bruckmühl in 2012 beträgt 186% des Baulandpreises in 2010;
Baulandpreis Feldkirchen-Westerham in 2012 beträgt aber nur 76% des
Baulandpreises in 2010).
20. Heute besteht für etliche Anwesen im Wohngebiet Am Gries keine
Versicherbarkeit gegen Elementarschäden oder ggf. nur zu praktisch nicht
mehr darstellbaren hohen Prämienaufschlägen. Die Realisierung des
Linienausbaus auf der Nordseite der Mangfall stellt die Versicherbarkeit zu
Normaltarifen wieder her. Das Rückhaltebecken mit seinem besonderen
Gefährdungspotential wird diese Versicherbarkeit wieder zerstören.
21. Die im Flutungsgebiet liegenden landwirtschaftlichen Flächen werden bei Flutung
durch Ablagerungen massiv beeinträchtigt. Im Katastrophenfall ist über mehre
Tage mit Schlammablagerungen und Konzentration verschiedenster eingespülter
Rückstände mit Schadstoffpotential zu rechnen (Agrochemikalien, Farben,
Säuren, Laugen, Heizöl, Lacke, Lösungsmittel, Kunststoffe, Schwermetalle usw.),
die die spezifische landwirtschaftliche Nutzung der Flächen für nicht absehbare
Zeit ausschließen. Ein wie auch immer gestalteter monetärer Schadensersatz für
verdorbene Flächen kann den Ausfall der lokalen Verfügbarkeit der
Flächenerträge nicht ausgleichen.
22. Durch Flutung des Rückhaltebeckens wird der Boden durch mehrtägigen Entzug
der Luftzufuhr und durch das mehrtägig auf ihm lastende Gewicht des Wassers
nachhaltig geschädigt. Diese Zerstörung der physikalischen und biologischen
Bodenstruktur ist irreversibel und bedeutet nicht kalkulierbare Folgeschäden für
die Landwirtschaft.
23. Durch Flutung des Rückhaltebeckens werden die nicht besonders befestigten
Zufahrtswege zu den landwirtschaftlichen Flächen absehbar derart beschädigt,
dass die landwirtschaftlichen Flächen mit für die Bewirtschaftung erforderlichem
Gerät für längere Zeit nicht erreicht werden können.
24. Nach Öffnen des Auslasses ist über sichtbare Verschmutzungen mit Kies, Sand,
entwurzelten Bäumen und Sträuchern hinaus mit großflächigen flachen
Wasserrückständen zu rechnen. In diesen etliche Zeit bestehenden Tümpeln
– 7 –
werden die Rückstände der verendeten Tierwelt und zerstörten Pflanzenwelt dem
natürlichen Abbauprozess unterworfen. Gleichzeitig sind diese Wasserstellen
Brutstätten von Parasiten. Es ist davon auszugehen, dass das Gebiet für längere
Zeit ein Ausgangspunkt nicht unerheblicher, über bloße Belästigung
hinausgehender Beeinträchtigungen (z.B. durch Mücken, durch Gestank) und
von Gesundheitsgefährdungen (z.B. durch Infektionen) ist.
25. Der östliche Deich des Rückhaltebeckens enthält eine Dichtwand, die bis zum
Tertiär in den Boden hineinreicht. Eine solche Sperre im Aquifer (Grundwasser
leitende Schichten) verhindert den freien Fluss des Grundwassers und begünstigt
hohe Grundwasserstände im Flutungsgebiet. Das Versickern der nach
Beendigung des Einstaus verbleibenden Wasserflächen wird somit erschwert.
Damit werden die Bodenschädigungen vergrößert, die Wiederherstellung der
landwirtschaftlichen Nutzung behindert und die von den verbleibenden Tümpeln
ausgehende Gesundheitsgefährdung verlängert.
26. Die Bauzeit soll fünf Jahre betragen.
26.1. Erhebliche Beeinträchtigungen durch andauernden Lärm und Verschmutzungen
sollen der Wohnbevölkerung Feldollings damit über einen sehr
langen Zeitraum hinweg zugemutet werden.
26.2. Die notwendige Befahrung der Flächen rund um die Bauorte durch LKWs
und Baumaschinen gefährdet die landwirtschaftliche Nutzung der Felder; die
Oberflächenstruktur der Böden wird dabei irreversibel zerstört.
26.3. Mit Beschädigungen der Infrastruktur (z.B. zur Baustelle führende
Straßen, auch Gehwege) durch schweres Gerät ist zu rechnen.
26.4. Es ist anscheinend keine Beweissicherung für die existierende
Infrastruktur vorgesehen (Ist-Zustand vor Baubeginn), die zur Durchführung der
Bauarbeiten benutzt und potentiell beschädigt wird.
27. Landwirtschaftliche Betriebe genießen den besonderen Schutz des Gesetzes.
Dennoch werden hier durch den Bau des Rückhaltebeckens vor Ort bestehende
landwirtschaftliche Flächen der Nutzung entzogen. Die verlorenen Flächen
machen für einige Haupterwerbsbetriebe spürbar mehr als 5% der jeweils
insgesamt bewirtschafteten Fläche aus. Heute zusammenhängende Flächen
werden teilweise zerteilt, so dass die Bewirtschaftung ungleich erschwert wird.
Durch Topologieveränderung (z.B. Straßenanhebung) entstehen unbewirtschaftbare
Böschungen. Dies führt in Summe für einzelne Betriebe zu einer die
Existenzgrundlage gefährdenden Situation.
28. Im Siedlungsraum zwischen München und Rosenheim ist der Druck auf
landwirtschaftlich genutzte Flächen erheblich.
28.1. Dennoch sollen in Feldolling weitere landwirtschaftliche Flächen durch das
Rückhaltebecken in ihrer Funktion beeinträchtigt bzw. ihrer Funktion entzogen
werden.
28.2. In Vergleich dazu ist der faktische Druck auf FFH-Flächen geringer. Dementsprechend
ist in Betracht zu ziehen, FFH-Ausweisungen entlang der Leitzach
zurückzunehmen, sodass zunächst auch dort Rückhaltemaßnahmen geprüft und
geplant werden können.
28.3. Dezentraler, naturnaher Hochwasserschutz ist auch auf FFH-Flächen
möglich. Dementsprechend sind auch entlang der Leitzach auf FFH-Flächen und
zusätzlich auch auf landwirtschaftlichen Flächen Rückhaltemaßnahmen zu prüfen
und zu planen.
– 8 –
28.3. Die Trinkwasserbrunnen Vagen I und Vagen II werden wegen des
Rückhaltebeckens nur noch eingeschränkt nutzbar bzw. vernichtet. Als Ersatz
werden neue Wasservorkommen in Götting/Willing erschlossen. Entsprechende
Wasserschutzgebiete in der Umgebung der neuen Brunnen werden
ausgewiesen. Somit entsteht als indirekte Folgewirkung weiterer abzulehnender
Funktionsausfall für landwirtschaftliche Nutzung.
29. Unmittelbar südöstlich (in Richtung Vagen) des geplanten Rückhaltebeckens
befindet sich eine verschüttete ehemalige Mülldeponie. Die Konsequenzen von
im Flutungsfall trotz des bis zum Tertiär in die Tiefe gehenden Sperrdeiches
durchsickerndem oder die Sperrung umfließendem (Grund-)Wasser wurden nicht
ausreichend geprüft; Giftstoffeinträge ins Grundwasser sind nicht auszuschließen.
Dies stellt ein unausweichliches signifikantes Gefährdungspotential
dar.
30. Eine Analyse der Pegelstände entlang der Leitzach, am Tegernsee, an dessen
Zuflüssen und am Oberlauf der Mangfall bei Hochwasserereignissen (hier am
Beispiel des 02.06.2013) zeigt sehr deutlich, wie sich typischerweise ein
Hochwasser entwickelt. Die Leitzach reagiert binnen kürzester Zeit auf
Dauerregen; am 01./02.06. hat sie ihren Durchfluß im Vergleich zum mittleren
Abfluß mehr als versiebzigfacht. Das hatte für viele Leitzach-Anlieger zwischen
Bayrischzell und Auerschmied Überschwemmungen zur Folge. Der Tegernsee
hatte schätzungsweise fast 20 Mio. m3 Wasser zwischengepuffert, bevor die
Mangfall vor ihrem Zusammenfluss mit der Leitzach auf den gleichen
Wasserdurchsatz wie die Leitzach angeschwollen war. Schlussfolgerung: Eine
aktive Steuerung des Abflusses aus dem Tegernsee, z.B. eine Vorab-
Reduzierung des Wasserstandes, hätte zu einer noch größeren Pufferwirkung
geführt. Retentionsflächen entlang der Leitzach hätten nicht nur den bisher
fehlenden Hochwasserschutz für deren Anlieger geboten, sondern auch zu einer
deutlich niedrigeren Hochwasserspitze in Feldolling geführt (vergl. auch Punkt 6).
Die aktuelle Planung des Rückhaltebeckens ist gemäß dieser Analyse
abzulehnen; es liegt noch keine quantitative Planung der Abfluss-Steuerung des
Tegernsees vor; ferner sind die Möglichkeiten des Wasserrückhaltes entlang der
Leitzach noch nicht ausreichend ausgeschöpft. Bei konsequenter Verfolgung
dieser beiden Maßnahmen wird eine deutliche Verkleinerung der
Rückhaltemaßnahme in Feldolling möglich.
31. Entlang der Leitzach wurden vom Wasserwirtschaftsamt potentiell wirksame
Rückhaltemaßnahmen bei Wörnsmühl und Naring geprüft und verworfen.
Realisiert oder geplant sind lediglich einige wenige Ufer-Rückbauten und
Gewässeraufweitungen im Gemeindebereich Weyarn/Irschenberg und
Bayrischzell/Fischbachau. Hier ist (in Einklang mit Gemeinderatsbeschlüssen
(Feldkirchen-Westerham) von 2008 und vom 30.04.2013) vor Planfeststellung
zum Feldollinger Rückhaltebecken nachdrücklich nach wirksamen Möglichkeiten
zum Wasserrückhalt zwischen Bayrischzell und Westerham zu suchen und
eine entsprechende Planung vorzunehmen. Das Rückhaltebecken Feldolling ist
dementsprechend auf das beim Raumordnungsverfahren vorgesehene Volumen
zu verkleinern. Vorher ist die Planfeststellung abzulehnen.
32. Gebiete entlang der Leitzach wurden als besonders schützenswerte FFHGebiete
ausgewiesen. Durch diesen Schutz konnte nicht in ausreichendem
Maße nach Retentionsflächen auch entlang der Leitzach gesucht werden. Da
diese Ausweisung jedoch erst nach Bekanntwerden von anstehenden
Raumordungsverfahren zum Hochwasserschutz (also plausiblerweise als
– 9 –
Vermeidungsmaßnahme) erfolgte, muß sie rückgängig gemacht werden. Damit
wird der Weg frei, neu und nachdrücklich nach Retentionsflächen entlang der
Leitzach zu suchen und eine entsprechende Planung vorzunehmen. Das
Rückhaltebecken Feldolling ist dementsprechend zu verkleinern. Vorher ist die
Planfeststellung abzulehnen.
33. Die Bewertung der alternativen Rückhaltemöglichkeit bei Wörnsmühl erfolgte
laut Erläuterungsbericht unter der Annahme eines dortigen Rückhaltevolumens
von 20 Mio. m3 Wasser. Ein einfacher Vergleich dieser Wassermenge mit dem
bei Feldolling vorgesehenen Speichervolumen zeigt die Unverhältnismäßigkeit
einer Annahme dieses extrem hohen Volumens. Die zum Ausschluss der
Alternative Wörnsmühl führende Gefährdung von Hangstabilität und
umfangreichem FFH-Gebiet ist einfache Folge der Fehlannahme eines solchen
extrem hohen Rückhaltevolumens. Hier wird das Feldollinger Vorhaben von
vorneherein durch die Alternative ausschließende Annahmen präjudiziert.
Solche das Ergebnis beeinflussende Verfahrensfehler sind strikt auszuschließen.
Dementsprechend hat vor Planfeststellung für das Feldollinger Rückhaltebecken
eine neue Alternativensuche unter realistischen Randbedingungen stattzufinden.
34. Ca. 20% des Einzugsgebietes der Mangfall werden allein durch den Tegernsee
erfasst. Das waren z.B. beim Hochwasserereignis am 02.06.2013 ungefähr 40%
der bei Feldolling durch die Mangfall fließenden Wassermenge. Somit könnte
eine intelligente Steuerung des Schuhmacherwehrs (Seespiegelabsenkung vor
erwartetem Hochwasserereignis) signifikant zur Pufferung von Hochwasserspitzen
auch im unteren Mangfalltal beitragen (nur 10cm Pegelveränderung
entsprechen ca. 1 Mio. m3 Wasser). Bisherige Pläne sehen jedoch eine Absenkung
um lediglich 30cm vor. Argumentiert wird u.a. mit für die Seeschifffahrt
notwendigem Mindestwasserstand, dem hier anscheinend auch im Katastrophenfall
höhere Priorität als eine Reduzierung des Gefährdungspotentials eines hochvolumigen
Rückhaltebeckens bei Feldolling eingeräumt werden soll. Darüber
hinaus soll in der Hochwasserspitze das durch vorherige Absenkung gewinnbare
Rückhaltevolumen nur zu einem kleinen Teil tatsächlich genutzt werden. Bevor
nicht auch die Steuerungsmöglichkeiten des Tegernsees ausgeschöpft sind, um
eine optimale Pufferwirkung an der Mangfall zu erzielen, sind die Pläne für das
Rückhaltebecken Feldolling abzulehnen.
35. Im Raumordungsverfahren zum Hochwasserausgleich am Tegernsee war neben
der Ertüchtigung des Schuhmacherwehrs auch der Neubau eines Wehres im
Bereich der Eisenbahnbrücke in Gmund vorgesehen. Auf Letzteres wurde in
den aktuellen Planungen anscheinend verzichtet, obwohl eine damit verbundene
zweistufige Lösung laut Wasserwirtschaftsamt die hochwassertechnisch bessere
Lösung darstellt (Hr. Wiedemann, Bürgerversammlung 17.07.2013). Als Ablehnungsgrund
für das zweite Wehr wurden in der Bevölkerung bestehende
Befürchtungen einer Fehlsteuerung genannt. Damit wird die Chance der im
Katastrophenfall besonders volumenwirksamen Wasserrückhaltung am Tegernsee
vertan. Stattdessen wird die wesentliche Wasserrückhaltung allein dem
Feldollinger Rückhaltebecken aufgebürdet. Hierzu ist vor Planfeststellung zum
Rückhaltebecken Feldolling die Planung am Tegernsee wieder auf den Stand der
Raumordnung zurückzuführen, um so das Rückhaltevolumen bei Feldolling
reduzieren zu können.
36. Als Ablehnungsgrund für das im Raumordnungsverfahren vorgesehene hochwassertechnisch
sinnvolle zweite Wehr zur Tegernseer Abfluss-Steuerung
wurden von der Bevölkerung vorgebrachte Befürchtungen einer Fehlsteuerung
angeführt (Hr. Wiedemann, Bürgerversammlung 17.07.2013). In Feldolling
– 10 –
bestehen gleichwertige Befürchtungen einer Fehlhandhabung der aktiven
Steuerung des Einlassbauwerkes zum Rückhaltebecken. Eine Planfeststellung,
bei der gleichwertige Argumente ungleich gewichtet werden, ist abzulehnen.
37. Bei einer einzelnen zentralen Großmaßnahme wie dem Rückhaltebecken kann
ein Einzelfehler (z.B. Schütze der Einlass- bzw. Auslassbauwerke schließen bzw.
öffnen nicht; z.B. Deichbrüche und anderes) zu vollständigem Systemversagen
des Hochwasserschutzes mit katastrophalen Folgewirkungen führen.
37.1. Bei mehreren verteilten Maßnahmen ist bei Einzelfehlern die Wahrscheinlichkeit
eines Gesamtversagens des Hochwasserschutzes wesentlich geringer
(höhere Fehlertoleranz). Deswegen sind massive zentrale Einzelmassnahmen
wie das Rückhaltebecken zugunsten mehrerer, in ihrer Wirkung ebenso effektiver
dezentraler Maßnahmen abzulehnen.
37.2. Es fehlt eine entsprechende Risikoanalyse.
37.3. Um die Funktionssicherheit der Großmaßnahme Rückhaltebecken zu
nahezu 100% sicherzustellen, muss ein Modell erstellt werden, das die Realität
sehr genau abbildet und das in der Lage ist, über alle historischen Ereignisse
eine ausreichend genaue Übereinstimmung zwischen Modellierung und real
gemessenen Daten zu erzielen.
37.3.1. Dies trifft für das geplante Vorhaben nicht zu. Stattdessen wurden die
Simulationsmodelle genähert und lediglich ein Ereignis zur Kalibrierung
herangezogen. Es handelt sich damit um getrimmte Datensätze.
37.3.2. Die Unsicherheiten der Modelle wurden durch Einbezug eines Puffers zu
kompensieren versucht, ohne zu wissen, ob diese Puffer über- oder
unterdimensioniert sind.
 Schlussfolgerung aus 37.3.: Das Projekt ist entweder überteuert oder unsicher.
Die optimale oder zumindest dem Optimum nahekommende Dimensionierung
des geplanten Bauwerkes und seiner Einzelgewerke zu berechnen, ist
mit dem derzeitigen Datenbestand und der vorliegenden Modellungenauigkeit
unmöglich. (siehe auch Punkte 49. und 50.)
38. Ein Vergleich des zeitlichen Verlaufs des Pegelstands in Feldolling mit dem in
Rosenheim am Beispiel des Hochwassers am 02.06.2013 legt die Vermutung
nahe, dass der Pegel-Höchststand in Rosenheim (Höchststand Mangfall ca.
24Uhr) weniger durch den Scheitelpunkt in Feldolling (Höchststand Mangfall ca.
20Uhr), sondern maßgeblich auch durch weitere Mangfall-Zuflüsse bis Rosenheim,
z.B. der Glonn, bestimmt werden. Eine Befüllung des geplanten
Feldollinger Rückhaltebeckens dauert bei maximalem Wasserdurchlass durch
das Einlassbauwerk lediglich ca. 8 – 9 Stunden. Damit darf bezweifelt werden,
dass der für die Unterlieger wirkungsvolle Startzeitpunkt für die Befüllung
eines Rückhaltebeckens in Feldolling in einer aktuellen Katastrophensituation mit
ihren Prognoseunsicherheiten tatsächlich getroffen werden kann. Ein
Rückhaltebecken mit einer mit solcher Unsicherheit behafteten Einlaufsteuerung
ist mangels Sicherstellbarkeit der gezielten Wirkung abzulehnen.
39. Die Steuerbarkeit des Wassereinlasses ermöglicht „höchstvorsorgliches“ und
damit häufigeres Fluten als nach heutiger Erkenntnis erforderlich und in der
aktuellen Planung vorgesehen. Insbesondere die niederschwellige Bedingung
(Meldestufe 1) zum Schließen der Straßendurchfahrt legt diese Vermutung nahe.
40. Das Stauziel liegt bei einem Pegelstand von 535m. Die Deichkrone soll bei
536,6m ausgeführt werden. Beim sonstigen Linienausbau entlang der Mangfall
beträgt das vor Strömungswellen schützende Freibord 1m. Obwohl im
– 11 –
Rückhaltebecken kaum Strömungswellen zu erwarten sind, wird hier ein
Freibord von 1,60m geplant. Damit kann in Zukunft das Bedienkonzept des
Rückhaltebeckens ohne bauliche Änderung auf ein höheres Volumen als heute
geplant umgestellt werden. Ein Rückhaltebecken mit solcher Option ist
abzulehnen.
41. Ein Restrisiko des Bruchs des Deiches bei Befüllung des geplanten
Rückhaltebeckens ist nicht auszuschließen. In mehreren Gebieten Deutschlands
sind Anfang Juni 2013 tatsächliche Deichbrüche auch an vermeintlich sicheren
Stellen mit verheerenden Folgen geschehen. Ob gewollt oder ungewollt, ganze
Ortsteile und große Gebietsflächen wurden durch die Wassermassen überflutet.
Der im extremen Ereignisfall mögliche Deichbruch oder die Möglichkeit einer
absichtlichen Deichöffnung stellen für Feldolling ein zwar unwahrscheinliches,
aber im Eintrittsfall erhebliches Gefährdungspotential dar („Restrisiko“). Durch
eine deutliche Verkleinerung des Rückhaltebeckens könnte dieses Restrisiko für
die Wohnbebauung auf ein vertretbares Maß reduziert werden.
42. Heute ist der südliche Mangfall-Deich im Gebiet Feldolling niedriger als der
nördliche. Bei einem ausufernden Hochwasser tritt die Mangfall also zunächst
Richtung Süden in unbewohntes Gebiet über die Ufer. Durch diesen natürlichen
Überlauf nach Süden sind die nördlichen Feldollinger Gebiete geschützt. Beim
Bau des Rückhaltebeckens ist einer Ausuferung in Richtung Süden jedoch der
Weg versperrt. Somit besteht im Hochwasserfall von vorneherein eine
Erstgefährdung der nördlichen Gebiete „Am Gries“. Das Becken stellt somit
eine Vergrößerung der Gefährdung des Wohngebietes „Am Gries“ dar und
bedeutet somit eine Verschlechterung. Das gilt auch nach Abschluß des
Linienausbaus, und zwar für Hochwasserereignisse oberhalb eines 100jährlichen
Hochwassers.
43. Nach Bau des Hochwasser-Rückhaltebeckens entfällt im extremen, ausufernden
Hochwasserfall die Mangfall-Abflußfläche südlich der Mangfall. Das südliche
Gebiet ist im Katastrophenfall bei befülltem Becken für Fließretention gesperrt.
Damit erfolgt der Abfluß eines ausufernden Extrem-Hochwassers ausschließlich
nördlich der Mangfall, also ausschließlich durch den Ortsteil „Am Gries“, d.h. dort
ist mit größerer Fließgeschwindigkeit, höherer durchfließender Wassermenge,
höherem Wasserpegel und somit enorm erhöhtem Zerstörungspotential zu
rechnen. Das bedeutet bei ausuferndem fließendem Hochwasser eine eindeutige
Verschlechterung der Situation im Gebiet „Am Gries“. Dies gilt insbesondere für
Hochwasserereignisse oberhalb eines 100jährlichen Hochwassers.
44. Ein dynamisches Oberflächen-Fließwassermodell für im Katastrophenfall
ausuferndes fließendes Hochwasser fehlt völlig. Das Schadenspotential eines
ausufernden Hochwassers bei existierendem Rückhaltebecken im Vergleich zur
heutigen Situation ist somit nicht vollständig analysiert. Dies wäre insbesondere
wichtig für Extremereignisse mit 100jährliches Hochwasser übersteigenden
Pegeln.
45. Durch den Bau des Rückhaltebeckens (hoher Deich südlich der Mangfall) in
Kombination mit dem dann vollzogenen Linienausbau auf der nördlichen Seite
steigt bei bestimmten Pegelständen der Mangfallpegel um ca. 10cm oder mehr
(im Vergleich zur Situation ohne Rückhaltebecken). Erhöhter Pegelstand ist
gleichbedeutend mit höherem Gefährdungspotential.
46. Sämtliche Analysen der Auswirkungen der Planung, z.B. auch das existierende
Grundwassermodell, sind auf ein 100jährliches Hochwasserereignis zuge-
12 –
schnitten. Wie sich die Gefährdung des Ortsteils „Am Gries“ bei niedrigeren und
vor allen Dingen auch schwerwiegenderen Hochwasserereignissen darstellt,
wurde nicht oder nur unzureichend analysiert.
47. Im Feldollinger Ortsteil „Am Gries“ und in den Wiesen bis zur Kläranlage wird bei
Hochwasserereignissen regelmäßig ein bekanntes Grundwasserproblem
sichtbar. So hatten sich auch während des Hochwasserereignisses am
02.06.2013 bei vielen Anwesen und in vielen Gärten Wasserflächen gebildet. An
den privaten und öffentlichen Pumpschächten sowie bei den Schaf-Stallungen in
den Wiesen Richtung Kläranlage liefen die Pumpen im Dauereinsatz. Ein
gefülltes Rückhaltebecken auf der anderen Mangfall-Seite erzeugt mit ca. 4 – 5m
Wasserhöhe (in etwa gegenüber der Bebauung) zusätzlichen Druck auf das
Grundwasser, der absehbar unbeherrschbar ist. Diese Verschärfung des
Grundwasserproblems ist eine unzulässige Erhöhung des Gefährdungspotentials.
Das Wasserwirtschaftsamt setzt dem u.a. den Bau einer Drainageleitung
im nördlichen Mangfall-Deich entgegen. Die Gefährdung dieses Ausmaßes
kann jedoch auch durch die geplante Drainageleitung nicht ausreichend
wirksam entschärft werden (s.u. Punkt 51.).
48. Im Ortsteil Schwaig wird bei Nutzung des geplanten Rückhaltebeckens die heute
bestehende Grundwassersituation verschärft. Es ist bekannt, dass es im Gebiet
der bestehenden Wohnbebauung Grundwasserströme gibt. Wird im Flutungsfall
bei hohem Wasserstand in der Mangfall gleichzeitig das Einlaufgerinne befüllt,
besteht die Gefahr, dass der freie Abfluß des Grundwassers im Gebiet der
Wohnbebauung behindert und blockiert wird. Diese Wirkung wurde nicht
analysiert; die Gefährdung wurde nicht abgewendet.
49. Im Feldollinger Ortsteil „Am Gries“ und in den Wiesen bis zur Kläranlage wird bei
Hochwasserereignissen regelmäßig ein bekanntes Grundwasserproblem
sichtbar. Ein gefülltes Rückhaltebecken auf der anderen Mangfall-Seite erzeugt
mit ca. 4 – 5m Wasserhöhe (in etwa gegenüber der Bebauung) einen
zusätzlichen Druck auf das Grundwasser, der absehbar unbeherrschbar ist. Das
Wasserwirtschaftsamt setzt dem u.a. in öffentlichen Veranstaltungen entgegen,
dass das eingesetzte Grundwassermodell zeige, dass es keine durch das
Rückhaltebecken erzeugte zusätzliche Gefährdung durch Grundwasser gäbe.
Das von der BCE GmbH, Augsburg, entwickelte Hydraulische Grundwassermodell
weist jedoch gravierende Mängel auf und hat somit nicht die behauptete
Aussagekraft. Dazu werden im Folgenden eine Reihe systematischer Fehler
aufgeführt:
49.1. Beispiel für systematische Fehler: Dem Modell liegt eine signifikante
Überschätzung des Grundwasserleiters zugrunde. Die Verbreitung und
Tiefenlage der Teilgebiete TBII und TBIII wird insbesondere im Bereich
nordöstlich Feldolling zu groß bzw. zu tief angesetzt. Diese Überschätzung führt
dazu, dass Auswirkungen des Beckeneinstaus im Modell gepuffert werden. Die
beckenbedingten Grundwasserstände im Ortsteil Am Gries sind also tatsächlich
deutlich höher als im Modell berechnet.
49.2. Beispiel für systematischen Fehler: Das gesamte Modell wird nur anhand
der Daten weniger Grundwassermeßstellen kalibriert. Dadurch kommen auch
geringen Abweichungen zwischen realen und Modellwasserspiegeln hohe
Bedeutung zu. Anhand von Vergleichen realer Messungen mit im Modell
berechneten Wasserständen zeigt sich jedoch, dass hier nicht nur geringe,
sondern sogar sehr hohe Abweichungen festzustellen sind (vergl. auch Punkt
37). Damit ist eine gravierende Modellunsicherheit gegeben.
– 13 –
49.3. Beispiel für systematische Unzulänglichkeit: Die Darstellung der Wasserstände
in Feldolling erfolgt anhand von sog. Grundwasserdifferenzenplänen, mit
denen relative Aussagen über Wasserstände möglich sind. Zu hier für eine
aussagekräftige Bewertung jedoch unabdingbaren Aussagen über absolute Wasserstände
fehlen umfassend erforderliche sog. Grundwassergleichenpläne.
49.4. Beispiel für systematische Unzulänglichkeit: Eine Bewertung der Einflüsse
der vorgesehenen Dichtwand am Unterwasserbecken der Leitzach-Kraftwerke
liegt nicht vor. Eine Dichtwand im Aquifer hat jedoch immer Auswirkungen auf
den Grundwasserstrom. Es ist nicht anzunehmen, dass das vorhandene
Grundwasser vollständig der Mangfall als Vorfluter zufließt. Ein natürlicher
Austausch unter dem Fluss muss als wahrscheinlich angenommen werden.
49.5. Beispiel für systematische Unzulänglichkeit: Erkenntnisse über die Orte der
Wasserdurchlässigkeit unter der Mangfall sind im relevanten Gebiet lediglich
punktuell, aber nicht vollständig und gesichert vorhanden.
49.6. Beispiel für systematische Unzulänglichkeit: Zur Kompensation von Modell-
Ungenauigkeiten wurden einige Sicherheitsparameter im Modell überhöht.
Durch unkorrekte Grunddaten begründet falsche Modellierungsergebnisse lassen
sich aber durch erhöhte Sicherheitsfaktoren methodisch nicht nachträglich
korrigieren.
49.7. Beispiel für Fehler im Detail: Die Boden/Untergrundbeschaffenheit wurde
in Nähe des Punktes „EWS9“ fälschlicherweise als gut grundwasserführend
(Kies) angenommen, obwohl dort undurchlässiger Schluff vorherrscht.
Entsprechend solcher falschen Annahmen, von denen es mehrere gibt, sind die
Modellberechnungen nicht tragfähig.
49.8. Beispiel für Fehler im Detail: Eine Übersteilung des Grundwassergefälles
im Grenzbereich TBI zu TBII führt fälschlicherweise zu verstärkten Auswirkungen
der Beckenflutung nach Südwesten und geringeren Auswirkungen Richtung
Feldolling.
 Schlussfolgerung aus Punkt 49.:
Das Modell verharmlost die Rückhaltebecken-bedingten Wasserstände im
Ortsteil „Am Gries“. Solche das Ergebnis beeinflussende Verfahrensfehler sind
strikt auszuschließen. Für eine aussagekräftigere und damit vertrauenswürdigere
Modellierung sind kleinräumigere Modellbereiche nachzubilden, und diese
modellmäßig aneinander anzubinden. Gleichzeitig sind die Messorte zur
Erfassung von tatsächlichen Wasserständen und Bodenbeschaffenheiten
deutlich engmaschiger anzulegen. Ohne Vorliegen einer aussagekräftigen und
vertrauenswürdigen Grundwassermodellierung ist die Planfeststellung
abzulehnen.
50. Mit Hilfe des eingesetzten Hydraulischen Grundwassermodells möchte der
Vorhabensträger nachweisen, dass vom Rückhaltebecken keine Gefährdung des
Ortsteils „Am Gries“ ausgehen könne (siehe oben Punkt 49.). Das Modell führt
jedoch zu fehlerhaften Ergebnissen:
Beleg für fehlerhafte Ergebnisse: Ein Vergleich der mit dem Grundwassermodell
berechneten Wasserstände mit den tatsächlichen Wasserständen am Beispiel
des Mangfallhochwassers 2005 zeigt gravierende Differenzen je nach Teilgebiet:
Für TBI: +6,76m bis -4,56m
Für TBII: +1,23m bis -2,45m
Für TBIII: +2,66m bis -8,03m
 Schlussfolgerung aus Punkt 50.:
– 14 –
Eine Modellierung mit derartig gravierenden Abweichungen zwischen
Modellaussagen und realen Messwerten hat keine ausreichende Aussagekraft.
Die Abweichungen belegen das Ergebnis beeinflussende Verfahrensfehler. Ein
nachgebessertes Modell (vergl. Punkt 49.) ist im Vergleich zu den tatsächlichen
Messwerten beim Hochwasser Anfang Juni 2013 auf seine Vertrauenswürdigkeit
zu überprüfen. Ohne eine solche Verifikation und Plausibilisierung der
Vertrauenswürdigkeit des Grundwassermodells ist die Planfeststellung
abzulehnen.
51. Die durch die Wassersäule des gefluteten Rückhaltebeckens für die
Wohnbebauung nördlich der Mangfall entstehende Gefährdung durch Druck auf
das Grundwasser soll durch eine Drainageleitung im nördlichen Deich
verhindert werden. Die Drainageleitung vermag dies jedoch nicht zu leisten:
51.1. Die Drainageleitung verläuft in etwa in Höhe der Keller-Oberkanten der
Wohnbebauung Am Gries. Bei Befüllung des Rückhaltebeckens steigt das
Rückhaltebecken-bedingte Grundwasser mindestens bis zu dieser Drainageleitung.
Somit wird kein Keller vor Grundwassereinbruch aufgrund des Wasserdrucks
des Rückhaltebeckens gesichert. Eine solche unzulängliche Planung ist
abzulehnen.
51.2. Auch wenn bei Befüllung des Rückhaltebeckens das Rückhaltebeckenbedingte
Grundwasser zunächst nur bis zu dieser Drainageleitung ansteigen
sollte, wird dadurch der Grundwasserdruck erhöht und die ohnedies
angespannte Grundwassersituation nördlich der Mangfall insgesamt weiter
verschärft. Dies ist eine unzulässige Erhöhung des Gefährdungspotentials für die
Bebauung und somit eine unzulässige Verschlechterung der Situation.
51.3. Die Drainageleitung hat auf Höhe der Wohnbebauung einen Durchmesser
von ca. 45cm bis ca.140cm. Damit können ca. 3 – 4 m3 Wasser/sec abgeführt
werden. Ein einfacher Vergleich mit den ca. 300 m3 Wasser/sec, die die Mangfall
am 02.06.2013 geführt hat, legt eine unzureichende Wirksamkeit einer
solchermaßen dimensionierten Drainageleitung nahe.
51.4. Insbesondere sollen durch die Drainageleitung Unzulänglichkeiten des
Grundwassermodells (vergl. Punkte weiter oben) abgefedert werden. Inwiefern
dieser Anspruch an die Drainageleitung durch ihre konkrete Ausführung
tatsächlich erfüllbar sein könnte, geht aus den Planungen nicht hervor; ein
entsprechender Nachweis wird nicht erbracht. Auch fehlen in diesem
Zusammenhang u.a. ausreichende Grundwassergleichenpläne.
51.5. Um für Feldolling nicht nur eine Nicht-Verschlechterung, sondern eine
VerbesserungDie Mitglieder des Ortsrates Feldolling
Anlage zum Einspruchsschreiben vom 21.10.2013
35 Seiten
Vorbemerkung
Die Mitglieder des Ortsrates Feldolling sprechen sich grundsätzlich für sinnvolle
Maßnahmen zum Hochwasserschutz aus. Dabei setzen sie sich ein für einen
modernen Hochwasserschutz, der dezentral und verteilt, ausgewogen und integriert
ist. Dazu gehören u.a. ein gerechter Lastenausgleich und damit zugleich die
Verteilung der erforderlichen Maßnahmen auf viele Schultern unter Einbeziehung
aller betroffenen Kommunen. Für den Hochwasserschutz im Mangfalltal bedeutet
das:
· Hochwassertechnisch bestmögliche Steuerung des Abflusses des Tegernsees
zur optimalen Nutzung seiner Pufferwirkung.
· Vielfache wirksame Retentionsmaßnahmen entlang Leitzach und Mangfall.
· Anpassung der Planung des Rückhaltebeckens Feldolling an den Stand der
Raumordnung (ungesteuerter Einlass, deutliche Volumenverkleinerung)
Da die vorliegende Planung des Vorhabensträgers diese Leitlinien nicht erfüllt, legen
die Mitglieder des Ortsrates Feldolling Einspruch gegen das Vorhaben ein. Im
Folgenden werden die erhobenen Einwendungen im Einzelnen erläutert.
Gegen die Planung des Hochwasserrückhaltebeckens Feldolling erhobene
Einwendungen:
1. Das Raumordungsverfahren aus dem Jahr 2000 hatte einen Polder mit
natürlichem Wassereinlauf und einem Rückhaltevolumen von 2,9 Mio. m3 vorgesehen.
Der Raumordnungsplan hat festgelegt, dass das Hochwasser über die
Ufer rechts der Mangfall (südlich) austritt. Heute sieht der konkrete Plan des
Wasserwirtschaftsamtes in Abweichung davon vor, dass der Polder durch ein
Einlassbauwerk mit gesteuertem Wassereinlauf zu einem Hochwasserrückhaltebecken
mit einem Volumen von 4,6 Mio. m3 umgewidmet wird. Unter zusätzlicher
Einbeziehung der Becken des Leitzachkraftwerks mit einem zusätzlichen
Volumen von ca. 2 Mio. m³ entstehen so 6,6 Mio m³ Hochwasserrückhalt. Diese
Bedingungen weichen mithin deutlich von denen des ursprünglichen
Raumordnungsplans ab, so dass vor Durchführung der jetzt anstehenden
Planfeststellung zunächst ein neues Raumordnungsverfahren durchzuführen ist.
(zur erweiterten Argumentation vergl. auch z.B. Punkt 61.3.) Ansonsten stünde
der Planfeststellungsbeschluss nicht in Einklang mit der übergeordneten
Raumordnung.
2. Im damaligen Raumordnungsverfahren wurden in der Rückhaltewirkung
äußerst ungleiche Varianten miteinander verglichen. Potentielle Lösungen an
der Leitzach mit Rückhaltevolumina von 10,3 Mio. m3 bzw. 8,8 Mio. m3 wurden
einem Feldollinger Polder mit lediglich 2,9 Mio. m3 Rückhaltevolumen
gegenübergestellt. Konsequenterweise wurde in diesem Vergleich die scheinbar
verträglichere und weniger gravierende Lösung in Feldolling favorisiert und
ausgewählt. Damit wurden im Raumordnungsverfahren falsche
– 2 –
Vergleichsannahmen mit präjudizierender Wirkung getroffen. Dass diese
Annahmen falsch waren, hat sich in der heutigen Planung für das Feldollinger
Rückhaltebecken im Nachhinein bestätigt. Ein auf solchermaßen offensichtlich
unausgewogenem Variantenvergleich basierendes Raumordnungsverfahren ist
nicht tragfähig und daher zunächst neu durchzuführen, bevor eine konkrete
Fachplanung für eine spezielle Retentionsmaßnahme in den Blick genommen
werden kann. Solche das Ergebnis maßgeblich beeinflussende Verfahrensfehler
sind auszuschließen.
3. Das Wasserwirtschaftsamt betont, dass die drei Maßnahmen Linienausbau der
Deiche entlang der Mangfall (durchgängige Deicherhöhung zur Sicherung gegen
ein 100jährliches Hochwasser), Auslass-Steuerung des Tegernsees und
Hochwasserrückhaltebecken Feldolling gemeinsam eine lokal übergreifende,
integrierte Gesamtmaßnahme zum Hochwasserschutz im Unteren Mangfalltal
darstellen. Aufgrund dieses inneren Zusammenhangs ist die Trennung in
separate Planfeststellungsverfahren, in denen lediglich aus dem Gesamtkontext
herausgelöste Einzelbetrachtungen der jeweiligen Maßnahmen erfolgen, nicht
sachgerecht und zudem eine unzulässige Projektzersplitterung. Dies gilt umso
mehr, als dass die Planungen am Tegernsee und an der Leitzach den Planungen
des Rückhaltebeckens in Feldolling zeitlich deutlich hinterherlaufen und die dort
zurückzuhaltenden Wasservolumina also noch nicht definitiv festliegen. Für die
Einschätzung der insgesamt zurückhaltbaren Wasservolumina und somit auch
des Hochwasserschutzes der Bevölkerung ist jedoch eine gemeinsame
Betrachtung der Maßnahmen am Tegernsee und in Feldolling erforderlich.
Deshalb ist das Planfeststellungsverfahren für das Rückhaltebecken Feldolling
zunächst auszusetzen und bei Planungsgleichstand (Tegernsee – Feldolling) im
Gesamtkontext neu anzusetzen.
4. Das Raumordnungsverfahren 2000 weist das Ergebnis beeinflussende
wesentliche methodische Unzulänglichkeiten auf. So war die Abgrenzung des
Untersuchungsgebiets des Verfahrens bereits zum Durchführungszeitpunkt
nicht korrekt. Der Vorhabensträger hat das Untersuchungsgebiet der
Hochwasserschutzmaßnahme für das gesamte Mangfalltal an der Stadtgrenze
Rosenheim enden lassen. Das Raumordnungsverfahren hätte jedoch mit Blick
auf den vorgesehenen Mehrwert und Zweck eines solchen Verfahrens
(raumordnerische Abstimmung, Vorklärungen, Konfliktlösungspotentiale,
Planungssicherheit, vergl. dazu insgesamt die Vorgaben nach dem Bayerischen
Landesplanungsgesetz, BayLplG) bereits 42.000 und nicht 30.000 Einwohner
berücksichtigen müssen. Insofern fehlt dem Raumordnungsverfahren 2000
diesbezüglich wichtige Aussagekraft. Wesentliche Aspekte der Raumordnung
wurden aufgrund dieses Defizits in einer der Grundannahmen nicht ausreichend
und korrekt untersucht. Die Zwecke des Raumordnungsverfahrens wurden
insofern nicht zufriedenstellend erfüllt, es ist daher neu durchzuführen.
5. In der landesplanerischen Beurteilung zum Raumordnungsverfahren „Hochwasserausgleich
Tegernsee“ wird als Argument für eine Einschränkung der
Vor-Absenkung des Seespiegels u.a. angeführt: „Mit der vorgesehenen
Steuerung wird sich der Wasserspiegel …, der die untere Grenze für die
Seenschifffahrt darstellt, nicht verändern.“ Und an anderer Stelle heißt es: „Ein
ungehinderter Bootsbetrieb … soll ermöglicht werden“. Am Tegernsee haben
auch für den Fall einer Hochwasserkatastrophe die Belange der
Touristenschifffahrt offensichtlich hohe Priorität. Angesichts solcher Prioritäten
bei gleichzeitig großen Einschnitten und Gefährdungspotentialen durch das
Rückhaltebecken in Feldolling ist eine gemeinsame Planfeststellung für die
Tegernsee-Steuerung und das Rückhaltebecken Feldolling mit Neuausrichtung
– 3 –
auf gleichwertige Beurteilungskriterien unabdingbar. Die vorliegende Planung
zum Rückhaltebecken Feldolling hat aufgrund solcher ungleicher
Bewertungskriterien das Ergebnis beeinflussende wesentliche methodische
Unzulänglichkeiten und ist insofern abzulehnen.
6. Aufgrund unzureichender Berücksichtigung empirisch nachweisbarer Hochwasserbeiträge
der Leitzach liegen das Ergebnis beeinflussende wesentliche
methodische Unzulänglichkeiten vor. Zuletzt wurde bei den Hochwasserereignissen
am 05.01.2013 und am 02.06.2013 gemessen, dass der
Durchflussbeitrag der Leitzach zur Durchflussmenge der Mangfall bei Feldolling
in oder vor der Hochwasserspitze bis zu 45% der gesamten Durchflussmenge
und darüber hinaus betragen kann. Diese Größenordnung macht es erforderlich,
dass auch Retentionsmaßnahmen an der Leitzach Teil des Gesamtkonzepts
eines Hochwasserschutzes an der unteren Mangfall sein müssen. Allerdings geht
dazu die bisherige Planung des Vorhabensträgers von anderen, unseres
Erachtens unzutreffenden Modellannahmen aus. Signifikante Retentionsmaßnahmen
an der Leitzach sind im Konzept des Vorhabensträgers trotz
wesentlich verändertem Erkenntnisstand nicht vorgesehen, obwohl dies Vorgabe
der landesplanerischen Beurteilung des Raumordnungsverfahrens 2000 ist. (Die
landesplanerische Beurteilung des Raumordnungsverfahrens 2000 erklärt sich
selbst für hinfällig, wenn sich wesentliche Grundlagen geändert haben.)
Entsprechende Maßnahmen finden sich nicht in den aktuellen Plänen. Der
Vorhabensträger hält diese Maßgabe der landesplanerischen Beurteilung des
Raumordnungsverfahrens 2000 nicht ein, da er sie gem. Erläuterungsbericht
nicht als Planungsvorgabe und -randbedingung ansieht. Insofern ist deshalb ein
neues Raumordnungsverfahren durchzuführen, so dass ein integriertes
Hochwasserschutzkonzept in der Fläche mit verursachungsgerechten
Retentionsbeiträgen im gesamten Einzugsgebiet von Mangfall und Leitzach
zustande kommen kann. (vergl. auch weiter unten Punkte 30. bis 33.)
7. Hochwasserschutzmaßnahmen dienen normalerweise einer Reduktion von Gefährdungspotential
und somit einer Verbesserung der Situation. Bei der Planung
des Hochwasserrückhaltebeckens wird für Feldolling lediglich eine Nicht-Verschlechterung
angestrebt. Abgesehen davon, dass statt der gebotenen Nicht-
Verschlechterung mit den aktuellen Plänen eine tatsächliche Erhöhung des
Gefährdungspotentials für Feldolling gegeben ist, ist auch für Feldolling durch
geeignete Revision dieser Maßnahme über eine Nicht-Verschlechterung hinaus
eine Verbesserung anzustreben.
8. Das Wasserwirtschaftsamt führt auf seiner Internet-Seite in der Einführung zu
den Planfeststellungsunterlagen unter der Überschrift „Konzept Hochwasserrückhaltebecken
(HRB) Feldolling“ wörtlich aus: „Das Steuerkonzept des HRB
sieht eine Befüllung bei Hochwasserabflüssen größer HQ 100 an der Mangfall
oder bei gleichzeitig auftretenden Hochwassermengen größer HQ 100 am Inn +
größer HQ 30 an der Mangfall vor. Die Befüllung findet statistisch weitaus
seltener als 1-mal in 100 Jahren statt“. Mit den genannten Befüllungsbedingungen
ist die Aussage „seltener als einmal in 100 Jahren“ sachlich falsch,
die Häufigkeit ist tatsächlich höher als einmal in 100 Jahren (durch „oder“
verknüpfte Wahrscheinlichkeiten, von denen eine definitionsgemäß bereits
einmal in 100 Jahren erfüllt ist). Dies legt folgende Schlüsse als möglich nahe:
– Das Wasserwirtschaftsamt führt zur Verharmlosung des Vorhabens die Bevölkerung
bewusst in die Irre.
– Das Wasserwirtschaftsamt weiß nicht, wie man rechnerisch mit Wahrscheinlichkeiten
umgeht.
– 4 –
– Das Wasserwirtschaftsamt hat beim Verfassen des Textes die erforderliche
Sorgfalt außer acht gelassen.
Ein Planfeststellungsverfahren, das die Dokumentation mit einem solchen
gravierenden und groben Fehler einleitet, ist a priori als nicht tragfähig und nicht
fundiert einzuschätzen und abzulehnen.
9. Der offiziell von der Planungsbehörde herangezogene Gutachter ist vom
Wasserwirtschaftsamt selbst beauftragt und von daher naturgemäß dem Wasserwirtschaftsamt
verpflichtet und befangen. Eine solche Selbstbegutachtung
widerspricht allen konventionellen Vorstellungen von Unbefangenheit. Es ist ein
unbeteiligter und unabhängiger externer Gutachter (Vorschlag: von außerhalb
Bayerns) heranzuziehen.
10. Im hochwasserbedingten Schadensfall obliegt es dem Bürger zu beweisen, dass
der Schaden ohne Existenz des Rückhaltebeckens nicht eingetreten wäre.
Begehrt also ein Betroffener für von ihm festgestellte Schäden eine Entschädigung,
so muss er im Zweifelsfall nicht nur das Bestehen des Schadens,
sondern auch die Kausalität des Rückhaltebetriebs beweisen. Eine solche
Beweisführung ist einem Bürger aber bereits rein technisch und methodisch
unmöglich. Daher darf das Becken erst gebaut werden, wenn die Beweislast
umgekehrt wird, d.h. die Behörden nachweisen müssen, dass der ggf.
aufgetretene Hochwasser- bzw. Grundwasserschaden nicht durch das Rückhaltebecken
bedingt ist (Beweislastumkehr).
11. Die Erfassung der „Ist-Situation“ in den Anwesen „Am Gries“ erfolgte nicht
ausreichend genau (Tatsachenfeststellung). So wurde in Einzelfällen berichtet,
dass zwar die Höhe des Kellers (Abstand Kellerboden – Flur) gemessen wurde,
aber nicht die Höhe des Flures über der Grundstücksoberkante und über der
Straßenebene (Höhe der Eingangstreppe). Den Anwohnern wurde nicht
durchgängig ein qualifiziertes Protokoll der Erhebung zur Verfügung gestellt. Auf
einer solchen Basis ist in späteren Schadensfällen ggf. eine solide
Beweisführung zur Ursachenzuordnung schwer durchführbar oder unmöglich.
12. Es gab zu den Planungen des Rückhaltebeckens öffentliche Informationsveranstaltungen,
in denen die ein oder andere Planungsabsicht mit sich über die
Jahre wandelnden Facetten präsentiert wurde. Eine konkrete Bürgerbeteiligung
durch proaktive Einbindung der betroffenen Bevölkerung mit Abfrage und Berücksichtigung
ihrer Sicht hat nicht ausreichend stattgefunden. Eine so entstandene
Planfeststellung ist nicht ausreichend legitimiert und somit abzulehnen.
Dass die Gemeinde Feldkirchen-Westerham fallweise Bürgerbeteiligung zulässt
und fördert, zeigt sie aktuell am Beispiel der Energiewende (Bürger-Workshop
am 26.09.2013); zu derart einschneidenden Maßnahmen wie dem geplanten
Rückhaltebecken sollte eine Bürgerbeteiligung ebenfalls selbstverständliche
Übung sein.
13. Die für den Bau des geplanten Rückhaltebeckens veranschlagten Kosten liegen
bei aktuell ca. 55 Mio. €. Die Baukosten steigen überproportional mit Deichhöhe
und Deichbreite. Die vorgesehene aktive Steuerung des Wassereinlaufs und –
auslaufs ist ebenfalls Kostentreiber. Daraus folgt, dass eine Realisierung
mehrerer kleinerer verteilter Rückhaltemaßnahmen entlang der Leitzach und am
Oberlauf der Mangfall zusammen mit einem ungesteuerten Wassereinlauf in eine
gegenüber der vorliegenden Planung verkleinerte Rückhaltemaßnahme bei
Feldolling mit insgesamt vergleichbar gutem Schutzeffekt nicht teurer sein muss
als das aktuell geplante Rückhaltebecken.
– 5 –
14. Die an der Mangfall gelegene Kläranlage der Gemeinde Feldkirchen-Westerham
ist gegen Hoch-/Grundwasserschäden nicht versichert. Sollte aufgrund des
Rückhaltebeckens ein Schadenereignis an der Anlage eintreten, müssen als
Steuerzahler schlussendlich auch die Gemeindebürger über ihre Abgaben die
resultierenden Kosten tragen. Eine Planfeststellung mit diesem finanziellen
Folgerisiko ist abzulehnen.
15. Von der Wasserwirtschaft ist im für das Rückhaltebecken vorgesehenen Gebiet
ein wasserwirtschaftliches Vorranggebiet zur Sicherung der für die
Trinkwasserversorgung nutzbaren Grundwasservorkommen ausgewiesen
(veröffentlicht vom Regionalen Planungsverband Südostoberbayern). Die
vorbehaltlose und völlige Aufgabe dieses zur Trinkwasserversorgung
ausgewiesenen Vorranggebietes ist nicht vertretbar, leichtfertig und abzulehnen.
Dies wird erhärtet durch die in der Gemeinde Feldkirchen-Westerham
offensichtlich seit vielen Jahren bestehende Schwierigkeit, neue
Trinkwasservorkommen zu erschließen. Beispiel: Ein Jahrzehnt dauernde,
vergebliche, kostenintensive und dann gezwungenermaßen aufgegebene
Explorationsversuche am Standort Riedholz.
16. Durch den Bau des Hochwasserrückhaltebeckens werden Wasserqualität und –
quantität der in Richtung Bruckmühl und Vagen liegenden Trinkwasserquellen
gefährdet. Die Trinkwasserbrunnen Vagen I und Vagen II werden nur noch
eingeschränkt nutzbar bzw. vernichtet. Die Aufgabe dieser hervorragenden
Trinkwasserressourcen ist leichtfertig, nicht vertretbar und abzulehnen.
17. Für alle Hochwasserschutzmaßnahmen beträgt seit 2004 bayernweit der zu
berücksichtigende Klimazuschlag 15% (Baureserve zum Schutz vor Hochwasserverschärfung
durch Klimawandel). Dieser Klimazuschlag hätte im
Linienausbau des Hochwasserschutzes entlang der Mangfall realisiert werden
müssen, ggf. auch durch Nachbesserung. Darauf wurde aber wider besseres
Wissen verzichtet. Stattdessen soll der Klimazuschlag für das gesamte
Schutzgebiet ausschließlich durch Vergrößerung des Rückhaltevolumens des
Feldollinger Rückhaltebeckens realisiert werden.
17.1. Dies bedeutet eine unverhältnismäßige Erhöhung des Gefährdungspotentials
für Feldolling allein durch Unausgewogenheit in der Verteilung der
Lasten. Daher ist die vorliegende Planung abzulehnen.
17.2. Diese Nicht-Umsetzung des Klimazuschlags im Linienausbau bedeutet eine
Vorwegnahme des Ergebnisses des aktuellen Planfeststellungsverfahrens
zum Rückhaltebecken Feldolling. Eine solche Präjudizierung ist abzulehnen und
führt zur Unzulässigkeit der Planung des kumulierten Klimazuschlags beim
Rückhaltebecken. Der Linienausbau ist vor Planfeststellung zum Hochwasserrückhaltebecken
neu zu überplanen und um den Klimazuschlag zu korrigieren.
Die Planung einer Rückhaltemaßnahme in Feldolling ist ohne den aus dem
gesamten Mangfalltal kumulierten Klimazuschlag durchzuführen (vergl. auch
Punkt 61.3.).
17.3. Unter anderem der Aufschlag des für das gesamte Schutzgebiet erforderlichen
Klimazuschlags allein auf das Rückhaltebecken Feldolling plausibilisiert
den inneren Zusammenhang zwischen Linienausbau und Rückhaltebecken
Feldolling. Damit wird die Notwendigkeit einer zeitlich und inhaltlich
gleichlaufenden Planfeststellung aller Hochwasserschutzmaßnahmen im
Schutzgebiet unterstrichen. Eine losgelöste, alleinige Planfeststellung zum
Rückhaltebecken ist unzulässig. (vergl. auch Punkt 3.)
– 6 –
18. Die weit überwiegende Hochwassermenge der gesamten Mangfall und der
Leitzach soll in der Spitze ausschließlich durch diese eine technische Maßnahme
des Hochwasser-Rückhaltebeckens in Feldolling zurückgehalten werden.
Alternativen wurden nicht ausreichend in Betracht gezogen. Die Gemeinde
Feldkirchen-Westerham und ihre Bürger werden einseitig belastet und diejenigen
Kommunen, die davon profitieren, werden nicht an den negativen Auswirkungen
beteiligt, obwohl auch diese Kommunen Möglichkeiten und Verpflichtung haben,
sich am Erhalt, Schaffung und Wiederherstellung von Retentionsraum an der
Mangfall zu beteiligen. Das ist abzulehnen.
19. Bereits durch die Planung, die Berichterstattung dazu und erst recht durch eine
spätere reale Existenz des geplanten Hochwasserrückhaltebeckens mit seinen
Gefährdungspotentialen erfahren die privaten Anwesen in Feldkirchen-Westerham,
insb. in Feldolling, und dort insb. in den Wohngebieten „Am Gries“ und in
der Schwaig, eine deutliche Wertminderung. Dies entspricht einer „kalten“
Enteignung, die strikt abzulehnen ist.
Hinweise zur Plausibilisierung der bereits einsetzenden Wertminderung der
Grundstücke in Feldkirchen-Westerham im Vergleich z.B. zum benachbarten
Bruckmühl finden sich in den Daten des Statistischen Landesamtes Bayern
(Baulandpreis Bruckmühl in 2012 beträgt 186% des Baulandpreises in 2010;
Baulandpreis Feldkirchen-Westerham in 2012 beträgt aber nur 76% des
Baulandpreises in 2010).
20. Heute besteht für etliche Anwesen im Wohngebiet Am Gries keine
Versicherbarkeit gegen Elementarschäden oder ggf. nur zu praktisch nicht
mehr darstellbaren hohen Prämienaufschlägen. Die Realisierung des
Linienausbaus auf der Nordseite der Mangfall stellt die Versicherbarkeit zu
Normaltarifen wieder her. Das Rückhaltebecken mit seinem besonderen
Gefährdungspotential wird diese Versicherbarkeit wieder zerstören.
21. Die im Flutungsgebiet liegenden landwirtschaftlichen Flächen werden bei Flutung
durch Ablagerungen massiv beeinträchtigt. Im Katastrophenfall ist über mehre
Tage mit Schlammablagerungen und Konzentration verschiedenster eingespülter
Rückstände mit Schadstoffpotential zu rechnen (Agrochemikalien, Farben,
Säuren, Laugen, Heizöl, Lacke, Lösungsmittel, Kunststoffe, Schwermetalle usw.),
die die spezifische landwirtschaftliche Nutzung der Flächen für nicht absehbare
Zeit ausschließen. Ein wie auch immer gestalteter monetärer Schadensersatz für
verdorbene Flächen kann den Ausfall der lokalen Verfügbarkeit der
Flächenerträge nicht ausgleichen.
22. Durch Flutung des Rückhaltebeckens wird der Boden durch mehrtägigen Entzug
der Luftzufuhr und durch das mehrtägig auf ihm lastende Gewicht des Wassers
nachhaltig geschädigt. Diese Zerstörung der physikalischen und biologischen
Bodenstruktur ist irreversibel und bedeutet nicht kalkulierbare Folgeschäden für
die Landwirtschaft.
23. Durch Flutung des Rückhaltebeckens werden die nicht besonders befestigten
Zufahrtswege zu den landwirtschaftlichen Flächen absehbar derart beschädigt,
dass die landwirtschaftlichen Flächen mit für die Bewirtschaftung erforderlichem
Gerät für längere Zeit nicht erreicht werden können.
24. Nach Öffnen des Auslasses ist über sichtbare Verschmutzungen mit Kies, Sand,
entwurzelten Bäumen und Sträuchern hinaus mit großflächigen flachen
Wasserrückständen zu rechnen. In diesen etliche Zeit bestehenden Tümpeln
– 7 –
werden die Rückstände der verendeten Tierwelt und zerstörten Pflanzenwelt dem
natürlichen Abbauprozess unterworfen. Gleichzeitig sind diese Wasserstellen
Brutstätten von Parasiten. Es ist davon auszugehen, dass das Gebiet für längere
Zeit ein Ausgangspunkt nicht unerheblicher, über bloße Belästigung
hinausgehender Beeinträchtigungen (z.B. durch Mücken, durch Gestank) und
von Gesundheitsgefährdungen (z.B. durch Infektionen) ist.
25. Der östliche Deich des Rückhaltebeckens enthält eine Dichtwand, die bis zum
Tertiär in den Boden hineinreicht. Eine solche Sperre im Aquifer (Grundwasser
leitende Schichten) verhindert den freien Fluss des Grundwassers und begünstigt
hohe Grundwasserstände im Flutungsgebiet. Das Versickern der nach
Beendigung des Einstaus verbleibenden Wasserflächen wird somit erschwert.
Damit werden die Bodenschädigungen vergrößert, die Wiederherstellung der
landwirtschaftlichen Nutzung behindert und die von den verbleibenden Tümpeln
ausgehende Gesundheitsgefährdung verlängert.
26. Die Bauzeit soll fünf Jahre betragen.
26.1. Erhebliche Beeinträchtigungen durch andauernden Lärm und Verschmutzungen
sollen der Wohnbevölkerung Feldollings damit über einen sehr
langen Zeitraum hinweg zugemutet werden.
26.2. Die notwendige Befahrung der Flächen rund um die Bauorte durch LKWs
und Baumaschinen gefährdet die landwirtschaftliche Nutzung der Felder; die
Oberflächenstruktur der Böden wird dabei irreversibel zerstört.
26.3. Mit Beschädigungen der Infrastruktur (z.B. zur Baustelle führende
Straßen, auch Gehwege) durch schweres Gerät ist zu rechnen.
26.4. Es ist anscheinend keine Beweissicherung für die existierende
Infrastruktur vorgesehen (Ist-Zustand vor Baubeginn), die zur Durchführung der
Bauarbeiten benutzt und potentiell beschädigt wird.
27. Landwirtschaftliche Betriebe genießen den besonderen Schutz des Gesetzes.
Dennoch werden hier durch den Bau des Rückhaltebeckens vor Ort bestehende
landwirtschaftliche Flächen der Nutzung entzogen. Die verlorenen Flächen
machen für einige Haupterwerbsbetriebe spürbar mehr als 5% der jeweils
insgesamt bewirtschafteten Fläche aus. Heute zusammenhängende Flächen
werden teilweise zerteilt, so dass die Bewirtschaftung ungleich erschwert wird.
Durch Topologieveränderung (z.B. Straßenanhebung) entstehen unbewirtschaftbare
Böschungen. Dies führt in Summe für einzelne Betriebe zu einer die
Existenzgrundlage gefährdenden Situation.
28. Im Siedlungsraum zwischen München und Rosenheim ist der Druck auf
landwirtschaftlich genutzte Flächen erheblich.
28.1. Dennoch sollen in Feldolling weitere landwirtschaftliche Flächen durch das
Rückhaltebecken in ihrer Funktion beeinträchtigt bzw. ihrer Funktion entzogen
werden.
28.2. In Vergleich dazu ist der faktische Druck auf FFH-Flächen geringer. Dementsprechend
ist in Betracht zu ziehen, FFH-Ausweisungen entlang der Leitzach
zurückzunehmen, sodass zunächst auch dort Rückhaltemaßnahmen geprüft und
geplant werden können.
28.3. Dezentraler, naturnaher Hochwasserschutz ist auch auf FFH-Flächen
möglich. Dementsprechend sind auch entlang der Leitzach auf FFH-Flächen und
zusätzlich auch auf landwirtschaftlichen Flächen Rückhaltemaßnahmen zu prüfen
und zu planen.
– 8 –
28.3. Die Trinkwasserbrunnen Vagen I und Vagen II werden wegen des
Rückhaltebeckens nur noch eingeschränkt nutzbar bzw. vernichtet. Als Ersatz
werden neue Wasservorkommen in Götting/Willing erschlossen. Entsprechende
Wasserschutzgebiete in der Umgebung der neuen Brunnen werden
ausgewiesen. Somit entsteht als indirekte Folgewirkung weiterer abzulehnender
Funktionsausfall für landwirtschaftliche Nutzung.
29. Unmittelbar südöstlich (in Richtung Vagen) des geplanten Rückhaltebeckens
befindet sich eine verschüttete ehemalige Mülldeponie. Die Konsequenzen von
im Flutungsfall trotz des bis zum Tertiär in die Tiefe gehenden Sperrdeiches
durchsickerndem oder die Sperrung umfließendem (Grund-)Wasser wurden nicht
ausreichend geprüft; Giftstoffeinträge ins Grundwasser sind nicht auszuschließen.
Dies stellt ein unausweichliches signifikantes Gefährdungspotential
dar.
30. Eine Analyse der Pegelstände entlang der Leitzach, am Tegernsee, an dessen
Zuflüssen und am Oberlauf der Mangfall bei Hochwasserereignissen (hier am
Beispiel des 02.06.2013) zeigt sehr deutlich, wie sich typischerweise ein
Hochwasser entwickelt. Die Leitzach reagiert binnen kürzester Zeit auf
Dauerregen; am 01./02.06. hat sie ihren Durchfluß im Vergleich zum mittleren
Abfluß mehr als versiebzigfacht. Das hatte für viele Leitzach-Anlieger zwischen
Bayrischzell und Auerschmied Überschwemmungen zur Folge. Der Tegernsee
hatte schätzungsweise fast 20 Mio. m3 Wasser zwischengepuffert, bevor die
Mangfall vor ihrem Zusammenfluss mit der Leitzach auf den gleichen
Wasserdurchsatz wie die Leitzach angeschwollen war. Schlussfolgerung: Eine
aktive Steuerung des Abflusses aus dem Tegernsee, z.B. eine Vorab-
Reduzierung des Wasserstandes, hätte zu einer noch größeren Pufferwirkung
geführt. Retentionsflächen entlang der Leitzach hätten nicht nur den bisher
fehlenden Hochwasserschutz für deren Anlieger geboten, sondern auch zu einer
deutlich niedrigeren Hochwasserspitze in Feldolling geführt (vergl. auch Punkt 6).
Die aktuelle Planung des Rückhaltebeckens ist gemäß dieser Analyse
abzulehnen; es liegt noch keine quantitative Planung der Abfluss-Steuerung des
Tegernsees vor; ferner sind die Möglichkeiten des Wasserrückhaltes entlang der
Leitzach noch nicht ausreichend ausgeschöpft. Bei konsequenter Verfolgung
dieser beiden Maßnahmen wird eine deutliche Verkleinerung der
Rückhaltemaßnahme in Feldolling möglich.
31. Entlang der Leitzach wurden vom Wasserwirtschaftsamt potentiell wirksame
Rückhaltemaßnahmen bei Wörnsmühl und Naring geprüft und verworfen.
Realisiert oder geplant sind lediglich einige wenige Ufer-Rückbauten und
Gewässeraufweitungen im Gemeindebereich Weyarn/Irschenberg und
Bayrischzell/Fischbachau. Hier ist (in Einklang mit Gemeinderatsbeschlüssen
(Feldkirchen-Westerham) von 2008 und vom 30.04.2013) vor Planfeststellung
zum Feldollinger Rückhaltebecken nachdrücklich nach wirksamen Möglichkeiten
zum Wasserrückhalt zwischen Bayrischzell und Westerham zu suchen und
eine entsprechende Planung vorzunehmen. Das Rückhaltebecken Feldolling ist
dementsprechend auf das beim Raumordnungsverfahren vorgesehene Volumen
zu verkleinern. Vorher ist die Planfeststellung abzulehnen.
32. Gebiete entlang der Leitzach wurden als besonders schützenswerte FFHGebiete
ausgewiesen. Durch diesen Schutz konnte nicht in ausreichendem
Maße nach Retentionsflächen auch entlang der Leitzach gesucht werden. Da
diese Ausweisung jedoch erst nach Bekanntwerden von anstehenden
Raumordungsverfahren zum Hochwasserschutz (also plausiblerweise als
– 9 –
Vermeidungsmaßnahme) erfolgte, muß sie rückgängig gemacht werden. Damit
wird der Weg frei, neu und nachdrücklich nach Retentionsflächen entlang der
Leitzach zu suchen und eine entsprechende Planung vorzunehmen. Das
Rückhaltebecken Feldolling ist dementsprechend zu verkleinern. Vorher ist die
Planfeststellung abzulehnen.
33. Die Bewertung der alternativen Rückhaltemöglichkeit bei Wörnsmühl erfolgte
laut Erläuterungsbericht unter der Annahme eines dortigen Rückhaltevolumens
von 20 Mio. m3 Wasser. Ein einfacher Vergleich dieser Wassermenge mit dem
bei Feldolling vorgesehenen Speichervolumen zeigt die Unverhältnismäßigkeit
einer Annahme dieses extrem hohen Volumens. Die zum Ausschluss der
Alternative Wörnsmühl führende Gefährdung von Hangstabilität und
umfangreichem FFH-Gebiet ist einfache Folge der Fehlannahme eines solchen
extrem hohen Rückhaltevolumens. Hier wird das Feldollinger Vorhaben von
vorneherein durch die Alternative ausschließende Annahmen präjudiziert.
Solche das Ergebnis beeinflussende Verfahrensfehler sind strikt auszuschließen.
Dementsprechend hat vor Planfeststellung für das Feldollinger Rückhaltebecken
eine neue Alternativensuche unter realistischen Randbedingungen stattzufinden.
34. Ca. 20% des Einzugsgebietes der Mangfall werden allein durch den Tegernsee
erfasst. Das waren z.B. beim Hochwasserereignis am 02.06.2013 ungefähr 40%
der bei Feldolling durch die Mangfall fließenden Wassermenge. Somit könnte
eine intelligente Steuerung des Schuhmacherwehrs (Seespiegelabsenkung vor
erwartetem Hochwasserereignis) signifikant zur Pufferung von Hochwasserspitzen
auch im unteren Mangfalltal beitragen (nur 10cm Pegelveränderung
entsprechen ca. 1 Mio. m3 Wasser). Bisherige Pläne sehen jedoch eine Absenkung
um lediglich 30cm vor. Argumentiert wird u.a. mit für die Seeschifffahrt
notwendigem Mindestwasserstand, dem hier anscheinend auch im Katastrophenfall
höhere Priorität als eine Reduzierung des Gefährdungspotentials eines hochvolumigen
Rückhaltebeckens bei Feldolling eingeräumt werden soll. Darüber
hinaus soll in der Hochwasserspitze das durch vorherige Absenkung gewinnbare
Rückhaltevolumen nur zu einem kleinen Teil tatsächlich genutzt werden. Bevor
nicht auch die Steuerungsmöglichkeiten des Tegernsees ausgeschöpft sind, um
eine optimale Pufferwirkung an der Mangfall zu erzielen, sind die Pläne für das
Rückhaltebecken Feldolling abzulehnen.
35. Im Raumordungsverfahren zum Hochwasserausgleich am Tegernsee war neben
der Ertüchtigung des Schuhmacherwehrs auch der Neubau eines Wehres im
Bereich der Eisenbahnbrücke in Gmund vorgesehen. Auf Letzteres wurde in
den aktuellen Planungen anscheinend verzichtet, obwohl eine damit verbundene
zweistufige Lösung laut Wasserwirtschaftsamt die hochwassertechnisch bessere
Lösung darstellt (Hr. Wiedemann, Bürgerversammlung 17.07.2013). Als Ablehnungsgrund
für das zweite Wehr wurden in der Bevölkerung bestehende
Befürchtungen einer Fehlsteuerung genannt. Damit wird die Chance der im
Katastrophenfall besonders volumenwirksamen Wasserrückhaltung am Tegernsee
vertan. Stattdessen wird die wesentliche Wasserrückhaltung allein dem
Feldollinger Rückhaltebecken aufgebürdet. Hierzu ist vor Planfeststellung zum
Rückhaltebecken Feldolling die Planung am Tegernsee wieder auf den Stand der
Raumordnung zurückzuführen, um so das Rückhaltevolumen bei Feldolling
reduzieren zu können.
36. Als Ablehnungsgrund für das im Raumordnungsverfahren vorgesehene hochwassertechnisch
sinnvolle zweite Wehr zur Tegernseer Abfluss-Steuerung
wurden von der Bevölkerung vorgebrachte Befürchtungen einer Fehlsteuerung
angeführt (Hr. Wiedemann, Bürgerversammlung 17.07.2013). In Feldolling
– 10 –
bestehen gleichwertige Befürchtungen einer Fehlhandhabung der aktiven
Steuerung des Einlassbauwerkes zum Rückhaltebecken. Eine Planfeststellung,
bei der gleichwertige Argumente ungleich gewichtet werden, ist abzulehnen.
37. Bei einer einzelnen zentralen Großmaßnahme wie dem Rückhaltebecken kann
ein Einzelfehler (z.B. Schütze der Einlass- bzw. Auslassbauwerke schließen bzw.
öffnen nicht; z.B. Deichbrüche und anderes) zu vollständigem Systemversagen
des Hochwasserschutzes mit katastrophalen Folgewirkungen führen.
37.1. Bei mehreren verteilten Maßnahmen ist bei Einzelfehlern die Wahrscheinlichkeit
eines Gesamtversagens des Hochwasserschutzes wesentlich geringer
(höhere Fehlertoleranz). Deswegen sind massive zentrale Einzelmassnahmen
wie das Rückhaltebecken zugunsten mehrerer, in ihrer Wirkung ebenso effektiver
dezentraler Maßnahmen abzulehnen.
37.2. Es fehlt eine entsprechende Risikoanalyse.
37.3. Um die Funktionssicherheit der Großmaßnahme Rückhaltebecken zu
nahezu 100% sicherzustellen, muss ein Modell erstellt werden, das die Realität
sehr genau abbildet und das in der Lage ist, über alle historischen Ereignisse
eine ausreichend genaue Übereinstimmung zwischen Modellierung und real
gemessenen Daten zu erzielen.
37.3.1. Dies trifft für das geplante Vorhaben nicht zu. Stattdessen wurden die
Simulationsmodelle genähert und lediglich ein Ereignis zur Kalibrierung
herangezogen. Es handelt sich damit um getrimmte Datensätze.
37.3.2. Die Unsicherheiten der Modelle wurden durch Einbezug eines Puffers zu
kompensieren versucht, ohne zu wissen, ob diese Puffer über- oder
unterdimensioniert sind.
 Schlussfolgerung aus 37.3.: Das Projekt ist entweder überteuert oder unsicher.
Die optimale oder zumindest dem Optimum nahekommende Dimensionierung
des geplanten Bauwerkes und seiner Einzelgewerke zu berechnen, ist
mit dem derzeitigen Datenbestand und der vorliegenden Modellungenauigkeit
unmöglich. (siehe auch Punkte 49. und 50.)
38. Ein Vergleich des zeitlichen Verlaufs des Pegelstands in Feldolling mit dem in
Rosenheim am Beispiel des Hochwassers am 02.06.2013 legt die Vermutung
nahe, dass der Pegel-Höchststand in Rosenheim (Höchststand Mangfall ca.
24Uhr) weniger durch den Scheitelpunkt in Feldolling (Höchststand Mangfall ca.
20Uhr), sondern maßgeblich auch durch weitere Mangfall-Zuflüsse bis Rosenheim,
z.B. der Glonn, bestimmt werden. Eine Befüllung des geplanten
Feldollinger Rückhaltebeckens dauert bei maximalem Wasserdurchlass durch
das Einlassbauwerk lediglich ca. 8 – 9 Stunden. Damit darf bezweifelt werden,
dass der für die Unterlieger wirkungsvolle Startzeitpunkt für die Befüllung
eines Rückhaltebeckens in Feldolling in einer aktuellen Katastrophensituation mit
ihren Prognoseunsicherheiten tatsächlich getroffen werden kann. Ein
Rückhaltebecken mit einer mit solcher Unsicherheit behafteten Einlaufsteuerung
ist mangels Sicherstellbarkeit der gezielten Wirkung abzulehnen.
39. Die Steuerbarkeit des Wassereinlasses ermöglicht „höchstvorsorgliches“ und
damit häufigeres Fluten als nach heutiger Erkenntnis erforderlich und in der
aktuellen Planung vorgesehen. Insbesondere die niederschwellige Bedingung
(Meldestufe 1) zum Schließen der Straßendurchfahrt legt diese Vermutung nahe.
40. Das Stauziel liegt bei einem Pegelstand von 535m. Die Deichkrone soll bei
536,6m ausgeführt werden. Beim sonstigen Linienausbau entlang der Mangfall
beträgt das vor Strömungswellen schützende Freibord 1m. Obwohl im
– 11 –
Rückhaltebecken kaum Strömungswellen zu erwarten sind, wird hier ein
Freibord von 1,60m geplant. Damit kann in Zukunft das Bedienkonzept des
Rückhaltebeckens ohne bauliche Änderung auf ein höheres Volumen als heute
geplant umgestellt werden. Ein Rückhaltebecken mit solcher Option ist
abzulehnen.
41. Ein Restrisiko des Bruchs des Deiches bei Befüllung des geplanten
Rückhaltebeckens ist nicht auszuschließen. In mehreren Gebieten Deutschlands
sind Anfang Juni 2013 tatsächliche Deichbrüche auch an vermeintlich sicheren
Stellen mit verheerenden Folgen geschehen. Ob gewollt oder ungewollt, ganze
Ortsteile und große Gebietsflächen wurden durch die Wassermassen überflutet.
Der im extremen Ereignisfall mögliche Deichbruch oder die Möglichkeit einer
absichtlichen Deichöffnung stellen für Feldolling ein zwar unwahrscheinliches,
aber im Eintrittsfall erhebliches Gefährdungspotential dar („Restrisiko“). Durch
eine deutliche Verkleinerung des Rückhaltebeckens könnte dieses Restrisiko für
die Wohnbebauung auf ein vertretbares Maß reduziert werden.
42. Heute ist der südliche Mangfall-Deich im Gebiet Feldolling niedriger als der
nördliche. Bei einem ausufernden Hochwasser tritt die Mangfall also zunächst
Richtung Süden in unbewohntes Gebiet über die Ufer. Durch diesen natürlichen
Überlauf nach Süden sind die nördlichen Feldollinger Gebiete geschützt. Beim
Bau des Rückhaltebeckens ist einer Ausuferung in Richtung Süden jedoch der
Weg versperrt. Somit besteht im Hochwasserfall von vorneherein eine
Erstgefährdung der nördlichen Gebiete „Am Gries“. Das Becken stellt somit
eine Vergrößerung der Gefährdung des Wohngebietes „Am Gries“ dar und
bedeutet somit eine Verschlechterung. Das gilt auch nach Abschluß des
Linienausbaus, und zwar für Hochwasserereignisse oberhalb eines 100jährlichen
Hochwassers.
43. Nach Bau des Hochwasser-Rückhaltebeckens entfällt im extremen, ausufernden
Hochwasserfall die Mangfall-Abflußfläche südlich der Mangfall. Das südliche
Gebiet ist im Katastrophenfall bei befülltem Becken für Fließretention gesperrt.
Damit erfolgt der Abfluß eines ausufernden Extrem-Hochwassers ausschließlich
nördlich der Mangfall, also ausschließlich durch den Ortsteil „Am Gries“, d.h. dort
ist mit größerer Fließgeschwindigkeit, höherer durchfließender Wassermenge,
höherem Wasserpegel und somit enorm erhöhtem Zerstörungspotential zu
rechnen. Das bedeutet bei ausuferndem fließendem Hochwasser eine eindeutige
Verschlechterung der Situation im Gebiet „Am Gries“. Dies gilt insbesondere für
Hochwasserereignisse oberhalb eines 100jährlichen Hochwassers.
44. Ein dynamisches Oberflächen-Fließwassermodell für im Katastrophenfall
ausuferndes fließendes Hochwasser fehlt völlig. Das Schadenspotential eines
ausufernden Hochwassers bei existierendem Rückhaltebecken im Vergleich zur
heutigen Situation ist somit nicht vollständig analysiert. Dies wäre insbesondere
wichtig für Extremereignisse mit 100jährliches Hochwasser übersteigenden
Pegeln.
45. Durch den Bau des Rückhaltebeckens (hoher Deich südlich der Mangfall) in
Kombination mit dem dann vollzogenen Linienausbau auf der nördlichen Seite
steigt bei bestimmten Pegelständen der Mangfallpegel um ca. 10cm oder mehr
(im Vergleich zur Situation ohne Rückhaltebecken). Erhöhter Pegelstand ist
gleichbedeutend mit höherem Gefährdungspotential.
46. Sämtliche Analysen der Auswirkungen der Planung, z.B. auch das existierende
Grundwassermodell, sind auf ein 100jährliches Hochwasserereignis zuge-
12 –
schnitten. Wie sich die Gefährdung des Ortsteils „Am Gries“ bei niedrigeren und
vor allen Dingen auch schwerwiegenderen Hochwasserereignissen darstellt,
wurde nicht oder nur unzureichend analysiert.
47. Im Feldollinger Ortsteil „Am Gries“ und in den Wiesen bis zur Kläranlage wird bei
Hochwasserereignissen regelmäßig ein bekanntes Grundwasserproblem
sichtbar. So hatten sich auch während des Hochwasserereignisses am
02.06.2013 bei vielen Anwesen und in vielen Gärten Wasserflächen gebildet. An
den privaten und öffentlichen Pumpschächten sowie bei den Schaf-Stallungen in
den Wiesen Richtung Kläranlage liefen die Pumpen im Dauereinsatz. Ein
gefülltes Rückhaltebecken auf der anderen Mangfall-Seite erzeugt mit ca. 4 – 5m
Wasserhöhe (in etwa gegenüber der Bebauung) zusätzlichen Druck auf das
Grundwasser, der absehbar unbeherrschbar ist. Diese Verschärfung des
Grundwasserproblems ist eine unzulässige Erhöhung des Gefährdungspotentials.
Das Wasserwirtschaftsamt setzt dem u.a. den Bau einer Drainageleitung
im nördlichen Mangfall-Deich entgegen. Die Gefährdung dieses Ausmaßes
kann jedoch auch durch die geplante Drainageleitung nicht ausreichend
wirksam entschärft werden (s.u. Punkt 51.).
48. Im Ortsteil Schwaig wird bei Nutzung des geplanten Rückhaltebeckens die heute
bestehende Grundwassersituation verschärft. Es ist bekannt, dass es im Gebiet
der bestehenden Wohnbebauung Grundwasserströme gibt. Wird im Flutungsfall
bei hohem Wasserstand in der Mangfall gleichzeitig das Einlaufgerinne befüllt,
besteht die Gefahr, dass der freie Abfluß des Grundwassers im Gebiet der
Wohnbebauung behindert und blockiert wird. Diese Wirkung wurde nicht
analysiert; die Gefährdung wurde nicht abgewendet.
49. Im Feldollinger Ortsteil „Am Gries“ und in den Wiesen bis zur Kläranlage wird bei
Hochwasserereignissen regelmäßig ein bekanntes Grundwasserproblem
sichtbar. Ein gefülltes Rückhaltebecken auf der anderen Mangfall-Seite erzeugt
mit ca. 4 – 5m Wasserhöhe (in etwa gegenüber der Bebauung) einen
zusätzlichen Druck auf das Grundwasser, der absehbar unbeherrschbar ist. Das
Wasserwirtschaftsamt setzt dem u.a. in öffentlichen Veranstaltungen entgegen,
dass das eingesetzte Grundwassermodell zeige, dass es keine durch das
Rückhaltebecken erzeugte zusätzliche Gefährdung durch Grundwasser gäbe.
Das von der BCE GmbH, Augsburg, entwickelte Hydraulische Grundwassermodell
weist jedoch gravierende Mängel auf und hat somit nicht die behauptete
Aussagekraft. Dazu werden im Folgenden eine Reihe systematischer Fehler
aufgeführt:
49.1. Beispiel für systematische Fehler: Dem Modell liegt eine signifikante
Überschätzung des Grundwasserleiters zugrunde. Die Verbreitung und
Tiefenlage der Teilgebiete TBII und TBIII wird insbesondere im Bereich
nordöstlich Feldolling zu groß bzw. zu tief angesetzt. Diese Überschätzung führt
dazu, dass Auswirkungen des Beckeneinstaus im Modell gepuffert werden. Die
beckenbedingten Grundwasserstände im Ortsteil Am Gries sind also tatsächlich
deutlich höher als im Modell berechnet.
49.2. Beispiel für systematischen Fehler: Das gesamte Modell wird nur anhand
der Daten weniger Grundwassermeßstellen kalibriert. Dadurch kommen auch
geringen Abweichungen zwischen realen und Modellwasserspiegeln hohe
Bedeutung zu. Anhand von Vergleichen realer Messungen mit im Modell
berechneten Wasserständen zeigt sich jedoch, dass hier nicht nur geringe,
sondern sogar sehr hohe Abweichungen festzustellen sind (vergl. auch Punkt
37). Damit ist eine gravierende Modellunsicherheit gegeben.
– 13 –
49.3. Beispiel für systematische Unzulänglichkeit: Die Darstellung der Wasserstände
in Feldolling erfolgt anhand von sog. Grundwasserdifferenzenplänen, mit
denen relative Aussagen über Wasserstände möglich sind. Zu hier für eine
aussagekräftige Bewertung jedoch unabdingbaren Aussagen über absolute Wasserstände
fehlen umfassend erforderliche sog. Grundwassergleichenpläne.
49.4. Beispiel für systematische Unzulänglichkeit: Eine Bewertung der Einflüsse
der vorgesehenen Dichtwand am Unterwasserbecken der Leitzach-Kraftwerke
liegt nicht vor. Eine Dichtwand im Aquifer hat jedoch immer Auswirkungen auf
den Grundwasserstrom. Es ist nicht anzunehmen, dass das vorhandene
Grundwasser vollständig der Mangfall als Vorfluter zufließt. Ein natürlicher
Austausch unter dem Fluss muss als wahrscheinlich angenommen werden.
49.5. Beispiel für systematische Unzulänglichkeit: Erkenntnisse über die Orte der
Wasserdurchlässigkeit unter der Mangfall sind im relevanten Gebiet lediglich
punktuell, aber nicht vollständig und gesichert vorhanden.
49.6. Beispiel für systematische Unzulänglichkeit: Zur Kompensation von Modell-
Ungenauigkeiten wurden einige Sicherheitsparameter im Modell überhöht.
Durch unkorrekte Grunddaten begründet falsche Modellierungsergebnisse lassen
sich aber durch erhöhte Sicherheitsfaktoren methodisch nicht nachträglich
korrigieren.
49.7. Beispiel für Fehler im Detail: Die Boden/Untergrundbeschaffenheit wurde
in Nähe des Punktes „EWS9“ fälschlicherweise als gut grundwasserführend
(Kies) angenommen, obwohl dort undurchlässiger Schluff vorherrscht.
Entsprechend solcher falschen Annahmen, von denen es mehrere gibt, sind die
Modellberechnungen nicht tragfähig.
49.8. Beispiel für Fehler im Detail: Eine Übersteilung des Grundwassergefälles
im Grenzbereich TBI zu TBII führt fälschlicherweise zu verstärkten Auswirkungen
der Beckenflutung nach Südwesten und geringeren Auswirkungen Richtung
Feldolling.
 Schlussfolgerung aus Punkt 49.:
Das Modell verharmlost die Rückhaltebecken-bedingten Wasserstände im
Ortsteil „Am Gries“. Solche das Ergebnis beeinflussende Verfahrensfehler sind
strikt auszuschließen. Für eine aussagekräftigere und damit vertrauenswürdigere
Modellierung sind kleinräumigere Modellbereiche nachzubilden, und diese
modellmäßig aneinander anzubinden. Gleichzeitig sind die Messorte zur
Erfassung von tatsächlichen Wasserständen und Bodenbeschaffenheiten
deutlich engmaschiger anzulegen. Ohne Vorliegen einer aussagekräftigen und
vertrauenswürdigen Grundwassermodellierung ist die Planfeststellung
abzulehnen.
50. Mit Hilfe des eingesetzten Hydraulischen Grundwassermodells möchte der
Vorhabensträger nachweisen, dass vom Rückhaltebecken keine Gefährdung des
Ortsteils „Am Gries“ ausgehen könne (siehe oben Punkt 49.). Das Modell führt
jedoch zu fehlerhaften Ergebnissen:
Beleg für fehlerhafte Ergebnisse: Ein Vergleich der mit dem Grundwassermodell
berechneten Wasserstände mit den tatsächlichen Wasserständen am Beispiel
des Mangfallhochwassers 2005 zeigt gravierende Differenzen je nach Teilgebiet:
Für TBI: +6,76m bis -4,56m
Für TBII: +1,23m bis -2,45m
Für TBIII: +2,66m bis -8,03m
 Schlussfolgerung aus Punkt 50.:
– 14 –
Eine Modellierung mit derartig gravierenden Abweichungen zwischen
Modellaussagen und realen Messwerten hat keine ausreichende Aussagekraft.
Die Abweichungen belegen das Ergebnis beeinflussende Verfahrensfehler. Ein
nachgebessertes Modell (vergl. Punkt 49.) ist im Vergleich zu den tatsächlichen
Messwerten beim Hochwasser Anfang Juni 2013 auf seine Vertrauenswürdigkeit
zu überprüfen. Ohne eine solche Verifikation und Plausibilisierung der
Vertrauenswürdigkeit des Grundwassermodells ist die Planfeststellung
abzulehnen.
51. Die durch die Wassersäule des gefluteten Rückhaltebeckens für die
Wohnbebauung nördlich der Mangfall entstehende Gefährdung durch Druck auf
das Grundwasser soll durch eine Drainageleitung im nördlichen Deich
verhindert werden. Die Drainageleitung vermag dies jedoch nicht zu leisten:
51.1. Die Drainageleitung verläuft in etwa in Höhe der Keller-Oberkanten der
Wohnbebauung Am Gries. Bei Befüllung des Rückhaltebeckens steigt das
Rückhaltebecken-bedingte Grundwasser mindestens bis zu dieser Drainageleitung.
Somit wird kein Keller vor Grundwassereinbruch aufgrund des Wasserdrucks
des Rückhaltebeckens gesichert. Eine solche unzulängliche Planung ist
abzulehnen.
51.2. Auch wenn bei Befüllung des Rückhaltebeckens das Rückhaltebeckenbedingte
Grundwasser zunächst nur bis zu dieser Drainageleitung ansteigen
sollte, wird dadurch der Grundwasserdruck erhöht und die ohnedies
angespannte Grundwassersituation nördlich der Mangfall insgesamt weiter
verschärft. Dies ist eine unzulässige Erhöhung des Gefährdungspotentials für die
Bebauung und somit eine unzulässige Verschlechterung der Situation.
51.3. Die Drainageleitung hat auf Höhe der Wohnbebauung einen Durchmesser
von ca. 45cm bis ca.140cm. Damit können ca. 3 – 4 m3 Wasser/sec abgeführt
werden. Ein einfacher Vergleich mit den ca. 300 m3 Wasser/sec, die die Mangfall
am 02.06.2013 geführt hat, legt eine unzureichende Wirksamkeit einer
solchermaßen dimensionierten Drainageleitung nahe.
51.4. Insbesondere sollen durch die Drainageleitung Unzulänglichkeiten des
Grundwassermodells (vergl. Punkte weiter oben) abgefedert werden. Inwiefern
dieser Anspruch an die Drainageleitung durch ihre konkrete Ausführung
tatsächlich erfüllbar sein könnte, geht aus den Planungen nicht hervor; ein
entsprechender Nachweis wird nicht erbracht. Auch fehlen in diesem
Zusammenhang u.a. ausreichende Grundwassergleichenpläne.
51.5. Um für Feldolling nicht nur eine Nicht-Verschlechterung, sondern eine
VerbesserungDie Mitglieder des Ortsrates Feldolling
Anlage zum Einspruchsschreiben vom 21.10.2013
35 Seiten
Vorbemerkung
Die Mitglieder des Ortsrates Feldolling sprechen sich grundsätzlich für sinnvolle
Maßnahmen zum Hochwasserschutz aus. Dabei setzen sie sich ein für einen
modernen Hochwasserschutz, der dezentral und verteilt, ausgewogen und integriert
ist. Dazu gehören u.a. ein gerechter Lastenausgleich und damit zugleich die
Verteilung der erforderlichen Maßnahmen auf viele Schultern unter Einbeziehung
aller betroffenen Kommunen. Für den Hochwasserschutz im Mangfalltal bedeutet
das:
· Hochwassertechnisch bestmögliche Steuerung des Abflusses des Tegernsees
zur optimalen Nutzung seiner Pufferwirkung.
· Vielfache wirksame Retentionsmaßnahmen entlang Leitzach und Mangfall.
· Anpassung der Planung des Rückhaltebeckens Feldolling an den Stand der
Raumordnung (ungesteuerter Einlass, deutliche Volumenverkleinerung)
Da die vorliegende Planung des Vorhabensträgers diese Leitlinien nicht erfüllt, legen
die Mitglieder des Ortsrates Feldolling Einspruch gegen das Vorhaben ein. Im
Folgenden werden die erhobenen Einwendungen im Einzelnen erläutert.
Gegen die Planung des Hochwasserrückhaltebeckens Feldolling erhobene
Einwendungen:
1. Das Raumordungsverfahren aus dem Jahr 2000 hatte einen Polder mit
natürlichem Wassereinlauf und einem Rückhaltevolumen von 2,9 Mio. m3 vorgesehen.
Der Raumordnungsplan hat festgelegt, dass das Hochwasser über die
Ufer rechts der Mangfall (südlich) austritt. Heute sieht der konkrete Plan des
Wasserwirtschaftsamtes in Abweichung davon vor, dass der Polder durch ein
Einlassbauwerk mit gesteuertem Wassereinlauf zu einem Hochwasserrückhaltebecken
mit einem Volumen von 4,6 Mio. m3 umgewidmet wird. Unter zusätzlicher
Einbeziehung der Becken des Leitzachkraftwerks mit einem zusätzlichen
Volumen von ca. 2 Mio. m³ entstehen so 6,6 Mio m³ Hochwasserrückhalt. Diese
Bedingungen weichen mithin deutlich von denen des ursprünglichen
Raumordnungsplans ab, so dass vor Durchführung der jetzt anstehenden
Planfeststellung zunächst ein neues Raumordnungsverfahren durchzuführen ist.
(zur erweiterten Argumentation vergl. auch z.B. Punkt 61.3.) Ansonsten stünde
der Planfeststellungsbeschluss nicht in Einklang mit der übergeordneten
Raumordnung.
2. Im damaligen Raumordnungsverfahren wurden in der Rückhaltewirkung
äußerst ungleiche Varianten miteinander verglichen. Potentielle Lösungen an
der Leitzach mit Rückhaltevolumina von 10,3 Mio. m3 bzw. 8,8 Mio. m3 wurden
einem Feldollinger Polder mit lediglich 2,9 Mio. m3 Rückhaltevolumen
gegenübergestellt. Konsequenterweise wurde in diesem Vergleich die scheinbar
verträglichere und weniger gravierende Lösung in Feldolling favorisiert und
ausgewählt. Damit wurden im Raumordnungsverfahren falsche
– 2 –
Vergleichsannahmen mit präjudizierender Wirkung getroffen. Dass diese
Annahmen falsch waren, hat sich in der heutigen Planung für das Feldollinger
Rückhaltebecken im Nachhinein bestätigt. Ein auf solchermaßen offensichtlich
unausgewogenem Variantenvergleich basierendes Raumordnungsverfahren ist
nicht tragfähig und daher zunächst neu durchzuführen, bevor eine konkrete
Fachplanung für eine spezielle Retentionsmaßnahme in den Blick genommen
werden kann. Solche das Ergebnis maßgeblich beeinflussende Verfahrensfehler
sind auszuschließen.
3. Das Wasserwirtschaftsamt betont, dass die drei Maßnahmen Linienausbau der
Deiche entlang der Mangfall (durchgängige Deicherhöhung zur Sicherung gegen
ein 100jährliches Hochwasser), Auslass-Steuerung des Tegernsees und
Hochwasserrückhaltebecken Feldolling gemeinsam eine lokal übergreifende,
integrierte Gesamtmaßnahme zum Hochwasserschutz im Unteren Mangfalltal
darstellen. Aufgrund dieses inneren Zusammenhangs ist die Trennung in
separate Planfeststellungsverfahren, in denen lediglich aus dem Gesamtkontext
herausgelöste Einzelbetrachtungen der jeweiligen Maßnahmen erfolgen, nicht
sachgerecht und zudem eine unzulässige Projektzersplitterung. Dies gilt umso
mehr, als dass die Planungen am Tegernsee und an der Leitzach den Planungen
des Rückhaltebeckens in Feldolling zeitlich deutlich hinterherlaufen und die dort
zurückzuhaltenden Wasservolumina also noch nicht definitiv festliegen. Für die
Einschätzung der insgesamt zurückhaltbaren Wasservolumina und somit auch
des Hochwasserschutzes der Bevölkerung ist jedoch eine gemeinsame
Betrachtung der Maßnahmen am Tegernsee und in Feldolling erforderlich.
Deshalb ist das Planfeststellungsverfahren für das Rückhaltebecken Feldolling
zunächst auszusetzen und bei Planungsgleichstand (Tegernsee – Feldolling) im
Gesamtkontext neu anzusetzen.
4. Das Raumordnungsverfahren 2000 weist das Ergebnis beeinflussende
wesentliche methodische Unzulänglichkeiten auf. So war die Abgrenzung des
Untersuchungsgebiets des Verfahrens bereits zum Durchführungszeitpunkt
nicht korrekt. Der Vorhabensträger hat das Untersuchungsgebiet der
Hochwasserschutzmaßnahme für das gesamte Mangfalltal an der Stadtgrenze
Rosenheim enden lassen. Das Raumordnungsverfahren hätte jedoch mit Blick
auf den vorgesehenen Mehrwert und Zweck eines solchen Verfahrens
(raumordnerische Abstimmung, Vorklärungen, Konfliktlösungspotentiale,
Planungssicherheit, vergl. dazu insgesamt die Vorgaben nach dem Bayerischen
Landesplanungsgesetz, BayLplG) bereits 42.000 und nicht 30.000 Einwohner
berücksichtigen müssen. Insofern fehlt dem Raumordnungsverfahren 2000
diesbezüglich wichtige Aussagekraft. Wesentliche Aspekte der Raumordnung
wurden aufgrund dieses Defizits in einer der Grundannahmen nicht ausreichend
und korrekt untersucht. Die Zwecke des Raumordnungsverfahrens wurden
insofern nicht zufriedenstellend erfüllt, es ist daher neu durchzuführen.
5. In der landesplanerischen Beurteilung zum Raumordnungsverfahren „Hochwasserausgleich
Tegernsee“ wird als Argument für eine Einschränkung der
Vor-Absenkung des Seespiegels u.a. angeführt: „Mit der vorgesehenen
Steuerung wird sich der Wasserspiegel …, der die untere Grenze für die
Seenschifffahrt darstellt, nicht verändern.“ Und an anderer Stelle heißt es: „Ein
ungehinderter Bootsbetrieb … soll ermöglicht werden“. Am Tegernsee haben
auch für den Fall einer Hochwasserkatastrophe die Belange der
Touristenschifffahrt offensichtlich hohe Priorität. Angesichts solcher Prioritäten
bei gleichzeitig großen Einschnitten und Gefährdungspotentialen durch das
Rückhaltebecken in Feldolling ist eine gemeinsame Planfeststellung für die
Tegernsee-Steuerung und das Rückhaltebecken Feldolling mit Neuausrichtung
– 3 –
auf gleichwertige Beurteilungskriterien unabdingbar. Die vorliegende Planung
zum Rückhaltebecken Feldolling hat aufgrund solcher ungleicher
Bewertungskriterien das Ergebnis beeinflussende wesentliche methodische
Unzulänglichkeiten und ist insofern abzulehnen.
6. Aufgrund unzureichender Berücksichtigung empirisch nachweisbarer Hochwasserbeiträge
der Leitzach liegen das Ergebnis beeinflussende wesentliche
methodische Unzulänglichkeiten vor. Zuletzt wurde bei den Hochwasserereignissen
am 05.01.2013 und am 02.06.2013 gemessen, dass der
Durchflussbeitrag der Leitzach zur Durchflussmenge der Mangfall bei Feldolling
in oder vor der Hochwasserspitze bis zu 45% der gesamten Durchflussmenge
und darüber hinaus betragen kann. Diese Größenordnung macht es erforderlich,
dass auch Retentionsmaßnahmen an der Leitzach Teil des Gesamtkonzepts
eines Hochwasserschutzes an der unteren Mangfall sein müssen. Allerdings geht
dazu die bisherige Planung des Vorhabensträgers von anderen, unseres
Erachtens unzutreffenden Modellannahmen aus. Signifikante Retentionsmaßnahmen
an der Leitzach sind im Konzept des Vorhabensträgers trotz
wesentlich verändertem Erkenntnisstand nicht vorgesehen, obwohl dies Vorgabe
der landesplanerischen Beurteilung des Raumordnungsverfahrens 2000 ist. (Die
landesplanerische Beurteilung des Raumordnungsverfahrens 2000 erklärt sich
selbst für hinfällig, wenn sich wesentliche Grundlagen geändert haben.)
Entsprechende Maßnahmen finden sich nicht in den aktuellen Plänen. Der
Vorhabensträger hält diese Maßgabe der landesplanerischen Beurteilung des
Raumordnungsverfahrens 2000 nicht ein, da er sie gem. Erläuterungsbericht
nicht als Planungsvorgabe und -randbedingung ansieht. Insofern ist deshalb ein
neues Raumordnungsverfahren durchzuführen, so dass ein integriertes
Hochwasserschutzkonzept in der Fläche mit verursachungsgerechten
Retentionsbeiträgen im gesamten Einzugsgebiet von Mangfall und Leitzach
zustande kommen kann. (vergl. auch weiter unten Punkte 30. bis 33.)
7. Hochwasserschutzmaßnahmen dienen normalerweise einer Reduktion von Gefährdungspotential
und somit einer Verbesserung der Situation. Bei der Planung
des Hochwasserrückhaltebeckens wird für Feldolling lediglich eine Nicht-Verschlechterung
angestrebt. Abgesehen davon, dass statt der gebotenen Nicht-
Verschlechterung mit den aktuellen Plänen eine tatsächliche Erhöhung des
Gefährdungspotentials für Feldolling gegeben ist, ist auch für Feldolling durch
geeignete Revision dieser Maßnahme über eine Nicht-Verschlechterung hinaus
eine Verbesserung anzustreben.
8. Das Wasserwirtschaftsamt führt auf seiner Internet-Seite in der Einführung zu
den Planfeststellungsunterlagen unter der Überschrift „Konzept Hochwasserrückhaltebecken
(HRB) Feldolling“ wörtlich aus: „Das Steuerkonzept des HRB
sieht eine Befüllung bei Hochwasserabflüssen größer HQ 100 an der Mangfall
oder bei gleichzeitig auftretenden Hochwassermengen größer HQ 100 am Inn +
größer HQ 30 an der Mangfall vor. Die Befüllung findet statistisch weitaus
seltener als 1-mal in 100 Jahren statt“. Mit den genannten Befüllungsbedingungen
ist die Aussage „seltener als einmal in 100 Jahren“ sachlich falsch,
die Häufigkeit ist tatsächlich höher als einmal in 100 Jahren (durch „oder“
verknüpfte Wahrscheinlichkeiten, von denen eine definitionsgemäß bereits
einmal in 100 Jahren erfüllt ist). Dies legt folgende Schlüsse als möglich nahe:
– Das Wasserwirtschaftsamt führt zur Verharmlosung des Vorhabens die Bevölkerung
bewusst in die Irre.
– Das Wasserwirtschaftsamt weiß nicht, wie man rechnerisch mit Wahrscheinlichkeiten
umgeht.
– 4 –
– Das Wasserwirtschaftsamt hat beim Verfassen des Textes die erforderliche
Sorgfalt außer acht gelassen.
Ein Planfeststellungsverfahren, das die Dokumentation mit einem solchen
gravierenden und groben Fehler einleitet, ist a priori als nicht tragfähig und nicht
fundiert einzuschätzen und abzulehnen.
9. Der offiziell von der Planungsbehörde herangezogene Gutachter ist vom
Wasserwirtschaftsamt selbst beauftragt und von daher naturgemäß dem Wasserwirtschaftsamt
verpflichtet und befangen. Eine solche Selbstbegutachtung
widerspricht allen konventionellen Vorstellungen von Unbefangenheit. Es ist ein
unbeteiligter und unabhängiger externer Gutachter (Vorschlag: von außerhalb
Bayerns) heranzuziehen.
10. Im hochwasserbedingten Schadensfall obliegt es dem Bürger zu beweisen, dass
der Schaden ohne Existenz des Rückhaltebeckens nicht eingetreten wäre.
Begehrt also ein Betroffener für von ihm festgestellte Schäden eine Entschädigung,
so muss er im Zweifelsfall nicht nur das Bestehen des Schadens,
sondern auch die Kausalität des Rückhaltebetriebs beweisen. Eine solche
Beweisführung ist einem Bürger aber bereits rein technisch und methodisch
unmöglich. Daher darf das Becken erst gebaut werden, wenn die Beweislast
umgekehrt wird, d.h. die Behörden nachweisen müssen, dass der ggf.
aufgetretene Hochwasser- bzw. Grundwasserschaden nicht durch das Rückhaltebecken
bedingt ist (Beweislastumkehr).
11. Die Erfassung der „Ist-Situation“ in den Anwesen „Am Gries“ erfolgte nicht
ausreichend genau (Tatsachenfeststellung). So wurde in Einzelfällen berichtet,
dass zwar die Höhe des Kellers (Abstand Kellerboden – Flur) gemessen wurde,
aber nicht die Höhe des Flures über der Grundstücksoberkante und über der
Straßenebene (Höhe der Eingangstreppe). Den Anwohnern wurde nicht
durchgängig ein qualifiziertes Protokoll der Erhebung zur Verfügung gestellt. Auf
einer solchen Basis ist in späteren Schadensfällen ggf. eine solide
Beweisführung zur Ursachenzuordnung schwer durchführbar oder unmöglich.
12. Es gab zu den Planungen des Rückhaltebeckens öffentliche Informationsveranstaltungen,
in denen die ein oder andere Planungsabsicht mit sich über die
Jahre wandelnden Facetten präsentiert wurde. Eine konkrete Bürgerbeteiligung
durch proaktive Einbindung der betroffenen Bevölkerung mit Abfrage und Berücksichtigung
ihrer Sicht hat nicht ausreichend stattgefunden. Eine so entstandene
Planfeststellung ist nicht ausreichend legitimiert und somit abzulehnen.
Dass die Gemeinde Feldkirchen-Westerham fallweise Bürgerbeteiligung zulässt
und fördert, zeigt sie aktuell am Beispiel der Energiewende (Bürger-Workshop
am 26.09.2013); zu derart einschneidenden Maßnahmen wie dem geplanten
Rückhaltebecken sollte eine Bürgerbeteiligung ebenfalls selbstverständliche
Übung sein.
13. Die für den Bau des geplanten Rückhaltebeckens veranschlagten Kosten liegen
bei aktuell ca. 55 Mio. €. Die Baukosten steigen überproportional mit Deichhöhe
und Deichbreite. Die vorgesehene aktive Steuerung des Wassereinlaufs und –
auslaufs ist ebenfalls Kostentreiber. Daraus folgt, dass eine Realisierung
mehrerer kleinerer verteilter Rückhaltemaßnahmen entlang der Leitzach und am
Oberlauf der Mangfall zusammen mit einem ungesteuerten Wassereinlauf in eine
gegenüber der vorliegenden Planung verkleinerte Rückhaltemaßnahme bei
Feldolling mit insgesamt vergleichbar gutem Schutzeffekt nicht teurer sein muss
als das aktuell geplante Rückhaltebecken.
– 5 –
14. Die an der Mangfall gelegene Kläranlage der Gemeinde Feldkirchen-Westerham
ist gegen Hoch-/Grundwasserschäden nicht versichert. Sollte aufgrund des
Rückhaltebeckens ein Schadenereignis an der Anlage eintreten, müssen als
Steuerzahler schlussendlich auch die Gemeindebürger über ihre Abgaben die
resultierenden Kosten tragen. Eine Planfeststellung mit diesem finanziellen
Folgerisiko ist abzulehnen.
15. Von der Wasserwirtschaft ist im für das Rückhaltebecken vorgesehenen Gebiet
ein wasserwirtschaftliches Vorranggebiet zur Sicherung der für die
Trinkwasserversorgung nutzbaren Grundwasservorkommen ausgewiesen
(veröffentlicht vom Regionalen Planungsverband Südostoberbayern). Die
vorbehaltlose und völlige Aufgabe dieses zur Trinkwasserversorgung
ausgewiesenen Vorranggebietes ist nicht vertretbar, leichtfertig und abzulehnen.
Dies wird erhärtet durch die in der Gemeinde Feldkirchen-Westerham
offensichtlich seit vielen Jahren bestehende Schwierigkeit, neue
Trinkwasservorkommen zu erschließen. Beispiel: Ein Jahrzehnt dauernde,
vergebliche, kostenintensive und dann gezwungenermaßen aufgegebene
Explorationsversuche am Standort Riedholz.
16. Durch den Bau des Hochwasserrückhaltebeckens werden Wasserqualität und –
quantität der in Richtung Bruckmühl und Vagen liegenden Trinkwasserquellen
gefährdet. Die Trinkwasserbrunnen Vagen I und Vagen II werden nur noch
eingeschränkt nutzbar bzw. vernichtet. Die Aufgabe dieser hervorragenden
Trinkwasserressourcen ist leichtfertig, nicht vertretbar und abzulehnen.
17. Für alle Hochwasserschutzmaßnahmen beträgt seit 2004 bayernweit der zu
berücksichtigende Klimazuschlag 15% (Baureserve zum Schutz vor Hochwasserverschärfung
durch Klimawandel). Dieser Klimazuschlag hätte im
Linienausbau des Hochwasserschutzes entlang der Mangfall realisiert werden
müssen, ggf. auch durch Nachbesserung. Darauf wurde aber wider besseres
Wissen verzichtet. Stattdessen soll der Klimazuschlag für das gesamte
Schutzgebiet ausschließlich durch Vergrößerung des Rückhaltevolumens des
Feldollinger Rückhaltebeckens realisiert werden.
17.1. Dies bedeutet eine unverhältnismäßige Erhöhung des Gefährdungspotentials
für Feldolling allein durch Unausgewogenheit in der Verteilung der
Lasten. Daher ist die vorliegende Planung abzulehnen.
17.2. Diese Nicht-Umsetzung des Klimazuschlags im Linienausbau bedeutet eine
Vorwegnahme des Ergebnisses des aktuellen Planfeststellungsverfahrens
zum Rückhaltebecken Feldolling. Eine solche Präjudizierung ist abzulehnen und
führt zur Unzulässigkeit der Planung des kumulierten Klimazuschlags beim
Rückhaltebecken. Der Linienausbau ist vor Planfeststellung zum Hochwasserrückhaltebecken
neu zu überplanen und um den Klimazuschlag zu korrigieren.
Die Planung einer Rückhaltemaßnahme in Feldolling ist ohne den aus dem
gesamten Mangfalltal kumulierten Klimazuschlag durchzuführen (vergl. auch
Punkt 61.3.).
17.3. Unter anderem der Aufschlag des für das gesamte Schutzgebiet erforderlichen
Klimazuschlags allein auf das Rückhaltebecken Feldolling plausibilisiert
den inneren Zusammenhang zwischen Linienausbau und Rückhaltebecken
Feldolling. Damit wird die Notwendigkeit einer zeitlich und inhaltlich
gleichlaufenden Planfeststellung aller Hochwasserschutzmaßnahmen im
Schutzgebiet unterstrichen. Eine losgelöste, alleinige Planfeststellung zum
Rückhaltebecken ist unzulässig. (vergl. auch Punkt 3.)
– 6 –
18. Die weit überwiegende Hochwassermenge der gesamten Mangfall und der
Leitzach soll in der Spitze ausschließlich durch diese eine technische Maßnahme
des Hochwasser-Rückhaltebeckens in Feldolling zurückgehalten werden.
Alternativen wurden nicht ausreichend in Betracht gezogen. Die Gemeinde
Feldkirchen-Westerham und ihre Bürger werden einseitig belastet und diejenigen
Kommunen, die davon profitieren, werden nicht an den negativen Auswirkungen
beteiligt, obwohl auch diese Kommunen Möglichkeiten und Verpflichtung haben,
sich am Erhalt, Schaffung und Wiederherstellung von Retentionsraum an der
Mangfall zu beteiligen. Das ist abzulehnen.
19. Bereits durch die Planung, die Berichterstattung dazu und erst recht durch eine
spätere reale Existenz des geplanten Hochwasserrückhaltebeckens mit seinen
Gefährdungspotentialen erfahren die privaten Anwesen in Feldkirchen-Westerham,
insb. in Feldolling, und dort insb. in den Wohngebieten „Am Gries“ und in
der Schwaig, eine deutliche Wertminderung. Dies entspricht einer „kalten“
Enteignung, die strikt abzulehnen ist.
Hinweise zur Plausibilisierung der bereits einsetzenden Wertminderung der
Grundstücke in Feldkirchen-Westerham im Vergleich z.B. zum benachbarten
Bruckmühl finden sich in den Daten des Statistischen Landesamtes Bayern
(Baulandpreis Bruckmühl in 2012 beträgt 186% des Baulandpreises in 2010;
Baulandpreis Feldkirchen-Westerham in 2012 beträgt aber nur 76% des
Baulandpreises in 2010).
20. Heute besteht für etliche Anwesen im Wohngebiet Am Gries keine
Versicherbarkeit gegen Elementarschäden oder ggf. nur zu praktisch nicht
mehr darstellbaren hohen Prämienaufschlägen. Die Realisierung des
Linienausbaus auf der Nordseite der Mangfall stellt die Versicherbarkeit zu
Normaltarifen wieder her. Das Rückhaltebecken mit seinem besonderen
Gefährdungspotential wird diese Versicherbarkeit wieder zerstören.
21. Die im Flutungsgebiet liegenden landwirtschaftlichen Flächen werden bei Flutung
durch Ablagerungen massiv beeinträchtigt. Im Katastrophenfall ist über mehre
Tage mit Schlammablagerungen und Konzentration verschiedenster eingespülter
Rückstände mit Schadstoffpotential zu rechnen (Agrochemikalien, Farben,
Säuren, Laugen, Heizöl, Lacke, Lösungsmittel, Kunststoffe, Schwermetalle usw.),
die die spezifische landwirtschaftliche Nutzung der Flächen für nicht absehbare
Zeit ausschließen. Ein wie auch immer gestalteter monetärer Schadensersatz für
verdorbene Flächen kann den Ausfall der lokalen Verfügbarkeit der
Flächenerträge nicht ausgleichen.
22. Durch Flutung des Rückhaltebeckens wird der Boden durch mehrtägigen Entzug
der Luftzufuhr und durch das mehrtägig auf ihm lastende Gewicht des Wassers
nachhaltig geschädigt. Diese Zerstörung der physikalischen und biologischen
Bodenstruktur ist irreversibel und bedeutet nicht kalkulierbare Folgeschäden für
die Landwirtschaft.
23. Durch Flutung des Rückhaltebeckens werden die nicht besonders befestigten
Zufahrtswege zu den landwirtschaftlichen Flächen absehbar derart beschädigt,
dass die landwirtschaftlichen Flächen mit für die Bewirtschaftung erforderlichem
Gerät für längere Zeit nicht erreicht werden können.
24. Nach Öffnen des Auslasses ist über sichtbare Verschmutzungen mit Kies, Sand,
entwurzelten Bäumen und Sträuchern hinaus mit großflächigen flachen
Wasserrückständen zu rechnen. In diesen etliche Zeit bestehenden Tümpeln
– 7 –
werden die Rückstände der verendeten Tierwelt und zerstörten Pflanzenwelt dem
natürlichen Abbauprozess unterworfen. Gleichzeitig sind diese Wasserstellen
Brutstätten von Parasiten. Es ist davon auszugehen, dass das Gebiet für längere
Zeit ein Ausgangspunkt nicht unerheblicher, über bloße Belästigung
hinausgehender Beeinträchtigungen (z.B. durch Mücken, durch Gestank) und
von Gesundheitsgefährdungen (z.B. durch Infektionen) ist.
25. Der östliche Deich des Rückhaltebeckens enthält eine Dichtwand, die bis zum
Tertiär in den Boden hineinreicht. Eine solche Sperre im Aquifer (Grundwasser
leitende Schichten) verhindert den freien Fluss des Grundwassers und begünstigt
hohe Grundwasserstände im Flutungsgebiet. Das Versickern der nach
Beendigung des Einstaus verbleibenden Wasserflächen wird somit erschwert.
Damit werden die Bodenschädigungen vergrößert, die Wiederherstellung der
landwirtschaftlichen Nutzung behindert und die von den verbleibenden Tümpeln
ausgehende Gesundheitsgefährdung verlängert.
26. Die Bauzeit soll fünf Jahre betragen.
26.1. Erhebliche Beeinträchtigungen durch andauernden Lärm und Verschmutzungen
sollen der Wohnbevölkerung Feldollings damit über einen sehr
langen Zeitraum hinweg zugemutet werden.
26.2. Die notwendige Befahrung der Flächen rund um die Bauorte durch LKWs
und Baumaschinen gefährdet die landwirtschaftliche Nutzung der Felder; die
Oberflächenstruktur der Böden wird dabei irreversibel zerstört.
26.3. Mit Beschädigungen der Infrastruktur (z.B. zur Baustelle führende
Straßen, auch Gehwege) durch schweres Gerät ist zu rechnen.
26.4. Es ist anscheinend keine Beweissicherung für die existierende
Infrastruktur vorgesehen (Ist-Zustand vor Baubeginn), die zur Durchführung der
Bauarbeiten benutzt und potentiell beschädigt wird.
27. Landwirtschaftliche Betriebe genießen den besonderen Schutz des Gesetzes.
Dennoch werden hier durch den Bau des Rückhaltebeckens vor Ort bestehende
landwirtschaftliche Flächen der Nutzung entzogen. Die verlorenen Flächen
machen für einige Haupterwerbsbetriebe spürbar mehr als 5% der jeweils
insgesamt bewirtschafteten Fläche aus. Heute zusammenhängende Flächen
werden teilweise zerteilt, so dass die Bewirtschaftung ungleich erschwert wird.
Durch Topologieveränderung (z.B. Straßenanhebung) entstehen unbewirtschaftbare
Böschungen. Dies führt in Summe für einzelne Betriebe zu einer die
Existenzgrundlage gefährdenden Situation.
28. Im Siedlungsraum zwischen München und Rosenheim ist der Druck auf
landwirtschaftlich genutzte Flächen erheblich.
28.1. Dennoch sollen in Feldolling weitere landwirtschaftliche Flächen durch das
Rückhaltebecken in ihrer Funktion beeinträchtigt bzw. ihrer Funktion entzogen
werden.
28.2. In Vergleich dazu ist der faktische Druck auf FFH-Flächen geringer. Dementsprechend
ist in Betracht zu ziehen, FFH-Ausweisungen entlang der Leitzach
zurückzunehmen, sodass zunächst auch dort Rückhaltemaßnahmen geprüft und
geplant werden können.
28.3. Dezentraler, naturnaher Hochwasserschutz ist auch auf FFH-Flächen
möglich. Dementsprechend sind auch entlang der Leitzach auf FFH-Flächen und
zusätzlich auch auf landwirtschaftlichen Flächen Rückhaltemaßnahmen zu prüfen
und zu planen.
– 8 –
28.3. Die Trinkwasserbrunnen Vagen I und Vagen II werden wegen des
Rückhaltebeckens nur noch eingeschränkt nutzbar bzw. vernichtet. Als Ersatz
werden neue Wasservorkommen in Götting/Willing erschlossen. Entsprechende
Wasserschutzgebiete in der Umgebung der neuen Brunnen werden
ausgewiesen. Somit entsteht als indirekte Folgewirkung weiterer abzulehnender
Funktionsausfall für landwirtschaftliche Nutzung.
29. Unmittelbar südöstlich (in Richtung Vagen) des geplanten Rückhaltebeckens
befindet sich eine verschüttete ehemalige Mülldeponie. Die Konsequenzen von
im Flutungsfall trotz des bis zum Tertiär in die Tiefe gehenden Sperrdeiches
durchsickerndem oder die Sperrung umfließendem (Grund-)Wasser wurden nicht
ausreichend geprüft; Giftstoffeinträge ins Grundwasser sind nicht auszuschließen.
Dies stellt ein unausweichliches signifikantes Gefährdungspotential
dar.
30. Eine Analyse der Pegelstände entlang der Leitzach, am Tegernsee, an dessen
Zuflüssen und am Oberlauf der Mangfall bei Hochwasserereignissen (hier am
Beispiel des 02.06.2013) zeigt sehr deutlich, wie sich typischerweise ein
Hochwasser entwickelt. Die Leitzach reagiert binnen kürzester Zeit auf
Dauerregen; am 01./02.06. hat sie ihren Durchfluß im Vergleich zum mittleren
Abfluß mehr als versiebzigfacht. Das hatte für viele Leitzach-Anlieger zwischen
Bayrischzell und Auerschmied Überschwemmungen zur Folge. Der Tegernsee
hatte schätzungsweise fast 20 Mio. m3 Wasser zwischengepuffert, bevor die
Mangfall vor ihrem Zusammenfluss mit der Leitzach auf den gleichen
Wasserdurchsatz wie die Leitzach angeschwollen war. Schlussfolgerung: Eine
aktive Steuerung des Abflusses aus dem Tegernsee, z.B. eine Vorab-
Reduzierung des Wasserstandes, hätte zu einer noch größeren Pufferwirkung
geführt. Retentionsflächen entlang der Leitzach hätten nicht nur den bisher
fehlenden Hochwasserschutz für deren Anlieger geboten, sondern auch zu einer
deutlich niedrigeren Hochwasserspitze in Feldolling geführt (vergl. auch Punkt 6).
Die aktuelle Planung des Rückhaltebeckens ist gemäß dieser Analyse
abzulehnen; es liegt noch keine quantitative Planung der Abfluss-Steuerung des
Tegernsees vor; ferner sind die Möglichkeiten des Wasserrückhaltes entlang der
Leitzach noch nicht ausreichend ausgeschöpft. Bei konsequenter Verfolgung
dieser beiden Maßnahmen wird eine deutliche Verkleinerung der
Rückhaltemaßnahme in Feldolling möglich.
31. Entlang der Leitzach wurden vom Wasserwirtschaftsamt potentiell wirksame
Rückhaltemaßnahmen bei Wörnsmühl und Naring geprüft und verworfen.
Realisiert oder geplant sind lediglich einige wenige Ufer-Rückbauten und
Gewässeraufweitungen im Gemeindebereich Weyarn/Irschenberg und
Bayrischzell/Fischbachau. Hier ist (in Einklang mit Gemeinderatsbeschlüssen
(Feldkirchen-Westerham) von 2008 und vom 30.04.2013) vor Planfeststellung
zum Feldollinger Rückhaltebecken nachdrücklich nach wirksamen Möglichkeiten
zum Wasserrückhalt zwischen Bayrischzell und Westerham zu suchen und
eine entsprechende Planung vorzunehmen. Das Rückhaltebecken Feldolling ist
dementsprechend auf das beim Raumordnungsverfahren vorgesehene Volumen
zu verkleinern. Vorher ist die Planfeststellung abzulehnen.
32. Gebiete entlang der Leitzach wurden als besonders schützenswerte FFHGebiete
ausgewiesen. Durch diesen Schutz konnte nicht in ausreichendem
Maße nach Retentionsflächen auch entlang der Leitzach gesucht werden. Da
diese Ausweisung jedoch erst nach Bekanntwerden von anstehenden
Raumordungsverfahren zum Hochwasserschutz (also plausiblerweise als
– 9 –
Vermeidungsmaßnahme) erfolgte, muß sie rückgängig gemacht werden. Damit
wird der Weg frei, neu und nachdrücklich nach Retentionsflächen entlang der
Leitzach zu suchen und eine entsprechende Planung vorzunehmen. Das
Rückhaltebecken Feldolling ist dementsprechend zu verkleinern. Vorher ist die
Planfeststellung abzulehnen.
33. Die Bewertung der alternativen Rückhaltemöglichkeit bei Wörnsmühl erfolgte
laut Erläuterungsbericht unter der Annahme eines dortigen Rückhaltevolumens
von 20 Mio. m3 Wasser. Ein einfacher Vergleich dieser Wassermenge mit dem
bei Feldolling vorgesehenen Speichervolumen zeigt die Unverhältnismäßigkeit
einer Annahme dieses extrem hohen Volumens. Die zum Ausschluss der
Alternative Wörnsmühl führende Gefährdung von Hangstabilität und
umfangreichem FFH-Gebiet ist einfache Folge der Fehlannahme eines solchen
extrem hohen Rückhaltevolumens. Hier wird das Feldollinger Vorhaben von
vorneherein durch die Alternative ausschließende Annahmen präjudiziert.
Solche das Ergebnis beeinflussende Verfahrensfehler sind strikt auszuschließen.
Dementsprechend hat vor Planfeststellung für das Feldollinger Rückhaltebecken
eine neue Alternativensuche unter realistischen Randbedingungen stattzufinden.
34. Ca. 20% des Einzugsgebietes der Mangfall werden allein durch den Tegernsee
erfasst. Das waren z.B. beim Hochwasserereignis am 02.06.2013 ungefähr 40%
der bei Feldolling durch die Mangfall fließenden Wassermenge. Somit könnte
eine intelligente Steuerung des Schuhmacherwehrs (Seespiegelabsenkung vor
erwartetem Hochwasserereignis) signifikant zur Pufferung von Hochwasserspitzen
auch im unteren Mangfalltal beitragen (nur 10cm Pegelveränderung
entsprechen ca. 1 Mio. m3 Wasser). Bisherige Pläne sehen jedoch eine Absenkung
um lediglich 30cm vor. Argumentiert wird u.a. mit für die Seeschifffahrt
notwendigem Mindestwasserstand, dem hier anscheinend auch im Katastrophenfall
höhere Priorität als eine Reduzierung des Gefährdungspotentials eines hochvolumigen
Rückhaltebeckens bei Feldolling eingeräumt werden soll. Darüber
hinaus soll in der Hochwasserspitze das durch vorherige Absenkung gewinnbare
Rückhaltevolumen nur zu einem kleinen Teil tatsächlich genutzt werden. Bevor
nicht auch die Steuerungsmöglichkeiten des Tegernsees ausgeschöpft sind, um
eine optimale Pufferwirkung an der Mangfall zu erzielen, sind die Pläne für das
Rückhaltebecken Feldolling abzulehnen.
35. Im Raumordungsverfahren zum Hochwasserausgleich am Tegernsee war neben
der Ertüchtigung des Schuhmacherwehrs auch der Neubau eines Wehres im
Bereich der Eisenbahnbrücke in Gmund vorgesehen. Auf Letzteres wurde in
den aktuellen Planungen anscheinend verzichtet, obwohl eine damit verbundene
zweistufige Lösung laut Wasserwirtschaftsamt die hochwassertechnisch bessere
Lösung darstellt (Hr. Wiedemann, Bürgerversammlung 17.07.2013). Als Ablehnungsgrund
für das zweite Wehr wurden in der Bevölkerung bestehende
Befürchtungen einer Fehlsteuerung genannt. Damit wird die Chance der im
Katastrophenfall besonders volumenwirksamen Wasserrückhaltung am Tegernsee
vertan. Stattdessen wird die wesentliche Wasserrückhaltung allein dem
Feldollinger Rückhaltebecken aufgebürdet. Hierzu ist vor Planfeststellung zum
Rückhaltebecken Feldolling die Planung am Tegernsee wieder auf den Stand der
Raumordnung zurückzuführen, um so das Rückhaltevolumen bei Feldolling
reduzieren zu können.
36. Als Ablehnungsgrund für das im Raumordnungsverfahren vorgesehene hochwassertechnisch
sinnvolle zweite Wehr zur Tegernseer Abfluss-Steuerung
wurden von der Bevölkerung vorgebrachte Befürchtungen einer Fehlsteuerung
angeführt (Hr. Wiedemann, Bürgerversammlung 17.07.2013). In Feldolling
– 10 –
bestehen gleichwertige Befürchtungen einer Fehlhandhabung der aktiven
Steuerung des Einlassbauwerkes zum Rückhaltebecken. Eine Planfeststellung,
bei der gleichwertige Argumente ungleich gewichtet werden, ist abzulehnen.
37. Bei einer einzelnen zentralen Großmaßnahme wie dem Rückhaltebecken kann
ein Einzelfehler (z.B. Schütze der Einlass- bzw. Auslassbauwerke schließen bzw.
öffnen nicht; z.B. Deichbrüche und anderes) zu vollständigem Systemversagen
des Hochwasserschutzes mit katastrophalen Folgewirkungen führen.
37.1. Bei mehreren verteilten Maßnahmen ist bei Einzelfehlern die Wahrscheinlichkeit
eines Gesamtversagens des Hochwasserschutzes wesentlich geringer
(höhere Fehlertoleranz). Deswegen sind massive zentrale Einzelmassnahmen
wie das Rückhaltebecken zugunsten mehrerer, in ihrer Wirkung ebenso effektiver
dezentraler Maßnahmen abzulehnen.
37.2. Es fehlt eine entsprechende Risikoanalyse.
37.3. Um die Funktionssicherheit der Großmaßnahme Rückhaltebecken zu
nahezu 100% sicherzustellen, muss ein Modell erstellt werden, das die Realität
sehr genau abbildet und das in der Lage ist, über alle historischen Ereignisse
eine ausreichend genaue Übereinstimmung zwischen Modellierung und real
gemessenen Daten zu erzielen.
37.3.1. Dies trifft für das geplante Vorhaben nicht zu. Stattdessen wurden die
Simulationsmodelle genähert und lediglich ein Ereignis zur Kalibrierung
herangezogen. Es handelt sich damit um getrimmte Datensätze.
37.3.2. Die Unsicherheiten der Modelle wurden durch Einbezug eines Puffers zu
kompensieren versucht, ohne zu wissen, ob diese Puffer über- oder
unterdimensioniert sind.
 Schlussfolgerung aus 37.3.: Das Projekt ist entweder überteuert oder unsicher.
Die optimale oder zumindest dem Optimum nahekommende Dimensionierung
des geplanten Bauwerkes und seiner Einzelgewerke zu berechnen, ist
mit dem derzeitigen Datenbestand und der vorliegenden Modellungenauigkeit
unmöglich. (siehe auch Punkte 49. und 50.)
38. Ein Vergleich des zeitlichen Verlaufs des Pegelstands in Feldolling mit dem in
Rosenheim am Beispiel des Hochwassers am 02.06.2013 legt die Vermutung
nahe, dass der Pegel-Höchststand in Rosenheim (Höchststand Mangfall ca.
24Uhr) weniger durch den Scheitelpunkt in Feldolling (Höchststand Mangfall ca.
20Uhr), sondern maßgeblich auch durch weitere Mangfall-Zuflüsse bis Rosenheim,
z.B. der Glonn, bestimmt werden. Eine Befüllung des geplanten
Feldollinger Rückhaltebeckens dauert bei maximalem Wasserdurchlass durch
das Einlassbauwerk lediglich ca. 8 – 9 Stunden. Damit darf bezweifelt werden,
dass der für die Unterlieger wirkungsvolle Startzeitpunkt für die Befüllung
eines Rückhaltebeckens in Feldolling in einer aktuellen Katastrophensituation mit
ihren Prognoseunsicherheiten tatsächlich getroffen werden kann. Ein
Rückhaltebecken mit einer mit solcher Unsicherheit behafteten Einlaufsteuerung
ist mangels Sicherstellbarkeit der gezielten Wirkung abzulehnen.
39. Die Steuerbarkeit des Wassereinlasses ermöglicht „höchstvorsorgliches“ und
damit häufigeres Fluten als nach heutiger Erkenntnis erforderlich und in der
aktuellen Planung vorgesehen. Insbesondere die niederschwellige Bedingung
(Meldestufe 1) zum Schließen der Straßendurchfahrt legt diese Vermutung nahe.
40. Das Stauziel liegt bei einem Pegelstand von 535m. Die Deichkrone soll bei
536,6m ausgeführt werden. Beim sonstigen Linienausbau entlang der Mangfall
beträgt das vor Strömungswellen schützende Freibord 1m. Obwohl im
– 11 –
Rückhaltebecken kaum Strömungswellen zu erwarten sind, wird hier ein
Freibord von 1,60m geplant. Damit kann in Zukunft das Bedienkonzept des
Rückhaltebeckens ohne bauliche Änderung auf ein höheres Volumen als heute
geplant umgestellt werden. Ein Rückhaltebecken mit solcher Option ist
abzulehnen.
41. Ein Restrisiko des Bruchs des Deiches bei Befüllung des geplanten
Rückhaltebeckens ist nicht auszuschließen. In mehreren Gebieten Deutschlands
sind Anfang Juni 2013 tatsächliche Deichbrüche auch an vermeintlich sicheren
Stellen mit verheerenden Folgen geschehen. Ob gewollt oder ungewollt, ganze
Ortsteile und große Gebietsflächen wurden durch die Wassermassen überflutet.
Der im extremen Ereignisfall mögliche Deichbruch oder die Möglichkeit einer
absichtlichen Deichöffnung stellen für Feldolling ein zwar unwahrscheinliches,
aber im Eintrittsfall erhebliches Gefährdungspotential dar („Restrisiko“). Durch
eine deutliche Verkleinerung des Rückhaltebeckens könnte dieses Restrisiko für
die Wohnbebauung auf ein vertretbares Maß reduziert werden.
42. Heute ist der südliche Mangfall-Deich im Gebiet Feldolling niedriger als der
nördliche. Bei einem ausufernden Hochwasser tritt die Mangfall also zunächst
Richtung Süden in unbewohntes Gebiet über die Ufer. Durch diesen natürlichen
Überlauf nach Süden sind die nördlichen Feldollinger Gebiete geschützt. Beim
Bau des Rückhaltebeckens ist einer Ausuferung in Richtung Süden jedoch der
Weg versperrt. Somit besteht im Hochwasserfall von vorneherein eine
Erstgefährdung der nördlichen Gebiete „Am Gries“. Das Becken stellt somit
eine Vergrößerung der Gefährdung des Wohngebietes „Am Gries“ dar und
bedeutet somit eine Verschlechterung. Das gilt auch nach Abschluß des
Linienausbaus, und zwar für Hochwasserereignisse oberhalb eines 100jährlichen
Hochwassers.
43. Nach Bau des Hochwasser-Rückhaltebeckens entfällt im extremen, ausufernden
Hochwasserfall die Mangfall-Abflußfläche südlich der Mangfall. Das südliche
Gebiet ist im Katastrophenfall bei befülltem Becken für Fließretention gesperrt.
Damit erfolgt der Abfluß eines ausufernden Extrem-Hochwassers ausschließlich
nördlich der Mangfall, also ausschließlich durch den Ortsteil „Am Gries“, d.h. dort
ist mit größerer Fließgeschwindigkeit, höherer durchfließender Wassermenge,
höherem Wasserpegel und somit enorm erhöhtem Zerstörungspotential zu
rechnen. Das bedeutet bei ausuferndem fließendem Hochwasser eine eindeutige
Verschlechterung der Situation im Gebiet „Am Gries“. Dies gilt insbesondere für
Hochwasserereignisse oberhalb eines 100jährlichen Hochwassers.
44. Ein dynamisches Oberflächen-Fließwassermodell für im Katastrophenfall
ausuferndes fließendes Hochwasser fehlt völlig. Das Schadenspotential eines
ausufernden Hochwassers bei existierendem Rückhaltebecken im Vergleich zur
heutigen Situation ist somit nicht vollständig analysiert. Dies wäre insbesondere
wichtig für Extremereignisse mit 100jährliches Hochwasser übersteigenden
Pegeln.
45. Durch den Bau des Rückhaltebeckens (hoher Deich südlich der Mangfall) in
Kombination mit dem dann vollzogenen Linienausbau auf der nördlichen Seite
steigt bei bestimmten Pegelständen der Mangfallpegel um ca. 10cm oder mehr
(im Vergleich zur Situation ohne Rückhaltebecken). Erhöhter Pegelstand ist
gleichbedeutend mit höherem Gefährdungspotential.
46. Sämtliche Analysen der Auswirkungen der Planung, z.B. auch das existierende
Grundwassermodell, sind auf ein 100jährliches Hochwasserereignis zuge-
12 –
schnitten. Wie sich die Gefährdung des Ortsteils „Am Gries“ bei niedrigeren und
vor allen Dingen auch schwerwiegenderen Hochwasserereignissen darstellt,
wurde nicht oder nur unzureichend analysiert.
47. Im Feldollinger Ortsteil „Am Gries“ und in den Wiesen bis zur Kläranlage wird bei
Hochwasserereignissen regelmäßig ein bekanntes Grundwasserproblem
sichtbar. So hatten sich auch während des Hochwasserereignisses am
02.06.2013 bei vielen Anwesen und in vielen Gärten Wasserflächen gebildet. An
den privaten und öffentlichen Pumpschächten sowie bei den Schaf-Stallungen in
den Wiesen Richtung Kläranlage liefen die Pumpen im Dauereinsatz. Ein
gefülltes Rückhaltebecken auf der anderen Mangfall-Seite erzeugt mit ca. 4 – 5m
Wasserhöhe (in etwa gegenüber der Bebauung) zusätzlichen Druck auf das
Grundwasser, der absehbar unbeherrschbar ist. Diese Verschärfung des
Grundwasserproblems ist eine unzulässige Erhöhung des Gefährdungspotentials.
Das Wasserwirtschaftsamt setzt dem u.a. den Bau einer Drainageleitung
im nördlichen Mangfall-Deich entgegen. Die Gefährdung dieses Ausmaßes
kann jedoch auch durch die geplante Drainageleitung nicht ausreichend
wirksam entschärft werden (s.u. Punkt 51.).
48. Im Ortsteil Schwaig wird bei Nutzung des geplanten Rückhaltebeckens die heute
bestehende Grundwassersituation verschärft. Es ist bekannt, dass es im Gebiet
der bestehenden Wohnbebauung Grundwasserströme gibt. Wird im Flutungsfall
bei hohem Wasserstand in der Mangfall gleichzeitig das Einlaufgerinne befüllt,
besteht die Gefahr, dass der freie Abfluß des Grundwassers im Gebiet der
Wohnbebauung behindert und blockiert wird. Diese Wirkung wurde nicht
analysiert; die Gefährdung wurde nicht abgewendet.
49. Im Feldollinger Ortsteil „Am Gries“ und in den Wiesen bis zur Kläranlage wird bei
Hochwasserereignissen regelmäßig ein bekanntes Grundwasserproblem
sichtbar. Ein gefülltes Rückhaltebecken auf der anderen Mangfall-Seite erzeugt
mit ca. 4 – 5m Wasserhöhe (in etwa gegenüber der Bebauung) einen
zusätzlichen Druck auf das Grundwasser, der absehbar unbeherrschbar ist. Das
Wasserwirtschaftsamt setzt dem u.a. in öffentlichen Veranstaltungen entgegen,
dass das eingesetzte Grundwassermodell zeige, dass es keine durch das
Rückhaltebecken erzeugte zusätzliche Gefährdung durch Grundwasser gäbe.
Das von der BCE GmbH, Augsburg, entwickelte Hydraulische Grundwassermodell
weist jedoch gravierende Mängel auf und hat somit nicht die behauptete
Aussagekraft. Dazu werden im Folgenden eine Reihe systematischer Fehler
aufgeführt:
49.1. Beispiel für systematische Fehler: Dem Modell liegt eine signifikante
Überschätzung des Grundwasserleiters zugrunde. Die Verbreitung und
Tiefenlage der Teilgebiete TBII und TBIII wird insbesondere im Bereich
nordöstlich Feldolling zu groß bzw. zu tief angesetzt. Diese Überschätzung führt
dazu, dass Auswirkungen des Beckeneinstaus im Modell gepuffert werden. Die
beckenbedingten Grundwasserstände im Ortsteil Am Gries sind also tatsächlich
deutlich höher als im Modell berechnet.
49.2. Beispiel für systematischen Fehler: Das gesamte Modell wird nur anhand
der Daten weniger Grundwassermeßstellen kalibriert. Dadurch kommen auch
geringen Abweichungen zwischen realen und Modellwasserspiegeln hohe
Bedeutung zu. Anhand von Vergleichen realer Messungen mit im Modell
berechneten Wasserständen zeigt sich jedoch, dass hier nicht nur geringe,
sondern sogar sehr hohe Abweichungen festzustellen sind (vergl. auch Punkt
37). Damit ist eine gravierende Modellunsicherheit gegeben.
– 13 –
49.3. Beispiel für systematische Unzulänglichkeit: Die Darstellung der Wasserstände
in Feldolling erfolgt anhand von sog. Grundwasserdifferenzenplänen, mit
denen relative Aussagen über Wasserstände möglich sind. Zu hier für eine
aussagekräftige Bewertung jedoch unabdingbaren Aussagen über absolute Wasserstände
fehlen umfassend erforderliche sog. Grundwassergleichenpläne.
49.4. Beispiel für systematische Unzulänglichkeit: Eine Bewertung der Einflüsse
der vorgesehenen Dichtwand am Unterwasserbecken der Leitzach-Kraftwerke
liegt nicht vor. Eine Dichtwand im Aquifer hat jedoch immer Auswirkungen auf
den Grundwasserstrom. Es ist nicht anzunehmen, dass das vorhandene
Grundwasser vollständig der Mangfall als Vorfluter zufließt. Ein natürlicher
Austausch unter dem Fluss muss als wahrscheinlich angenommen werden.
49.5. Beispiel für systematische Unzulänglichkeit: Erkenntnisse über die Orte der
Wasserdurchlässigkeit unter der Mangfall sind im relevanten Gebiet lediglich
punktuell, aber nicht vollständig und gesichert vorhanden.
49.6. Beispiel für systematische Unzulänglichkeit: Zur Kompensation von Modell-
Ungenauigkeiten wurden einige Sicherheitsparameter im Modell überhöht.
Durch unkorrekte Grunddaten begründet falsche Modellierungsergebnisse lassen
sich aber durch erhöhte Sicherheitsfaktoren methodisch nicht nachträglich
korrigieren.
49.7. Beispiel für Fehler im Detail: Die Boden/Untergrundbeschaffenheit wurde
in Nähe des Punktes „EWS9“ fälschlicherweise als gut grundwasserführend
(Kies) angenommen, obwohl dort undurchlässiger Schluff vorherrscht.
Entsprechend solcher falschen Annahmen, von denen es mehrere gibt, sind die
Modellberechnungen nicht tragfähig.
49.8. Beispiel für Fehler im Detail: Eine Übersteilung des Grundwassergefälles
im Grenzbereich TBI zu TBII führt fälschlicherweise zu verstärkten Auswirkungen
der Beckenflutung nach Südwesten und geringeren Auswirkungen Richtung
Feldolling.
 Schlussfolgerung aus Punkt 49.:
Das Modell verharmlost die Rückhaltebecken-bedingten Wasserstände im
Ortsteil „Am Gries“. Solche das Ergebnis beeinflussende Verfahrensfehler sind
strikt auszuschließen. Für eine aussagekräftigere und damit vertrauenswürdigere
Modellierung sind kleinräumigere Modellbereiche nachzubilden, und diese
modellmäßig aneinander anzubinden. Gleichzeitig sind die Messorte zur
Erfassung von tatsächlichen Wasserständen und Bodenbeschaffenheiten
deutlich engmaschiger anzulegen. Ohne Vorliegen einer aussagekräftigen und
vertrauenswürdigen Grundwassermodellierung ist die Planfeststellung
abzulehnen.
50. Mit Hilfe des eingesetzten Hydraulischen Grundwassermodells möchte der
Vorhabensträger nachweisen, dass vom Rückhaltebecken keine Gefährdung des
Ortsteils „Am Gries“ ausgehen könne (siehe oben Punkt 49.). Das Modell führt
jedoch zu fehlerhaften Ergebnissen:
Beleg für fehlerhafte Ergebnisse: Ein Vergleich der mit dem Grundwassermodell
berechneten Wasserstände mit den tatsächlichen Wasserständen am Beispiel
des Mangfallhochwassers 2005 zeigt gravierende Differenzen je nach Teilgebiet:
Für TBI: +6,76m bis -4,56m
Für TBII: +1,23m bis -2,45m
Für TBIII: +2,66m bis -8,03m
 Schlussfolgerung aus Punkt 50.:
– 14 –
Eine Modellierung mit derartig gravierenden Abweichungen zwischen
Modellaussagen und realen Messwerten hat keine ausreichende Aussagekraft.
Die Abweichungen belegen das Ergebnis beeinflussende Verfahrensfehler. Ein
nachgebessertes Modell (vergl. Punkt 49.) ist im Vergleich zu den tatsächlichen
Messwerten beim Hochwasser Anfang Juni 2013 auf seine Vertrauenswürdigkeit
zu überprüfen. Ohne eine solche Verifikation und Plausibilisierung der
Vertrauenswürdigkeit des Grundwassermodells ist die Planfeststellung
abzulehnen.
51. Die durch die Wassersäule des gefluteten Rückhaltebeckens für die
Wohnbebauung nördlich der Mangfall entstehende Gefährdung durch Druck auf
das Grundwasser soll durch eine Drainageleitung im nördlichen Deich
verhindert werden. Die Drainageleitung vermag dies jedoch nicht zu leisten:
51.1. Die Drainageleitung verläuft in etwa in Höhe der Keller-Oberkanten der
Wohnbebauung Am Gries. Bei Befüllung des Rückhaltebeckens steigt das
Rückhaltebecken-bedingte Grundwasser mindestens bis zu dieser Drainageleitung.
Somit wird kein Keller vor Grundwassereinbruch aufgrund des Wasserdrucks
des Rückhaltebeckens gesichert. Eine solche unzulängliche Planung ist
abzulehnen.
51.2. Auch wenn bei Befüllung des Rückhaltebeckens das Rückhaltebeckenbedingte
Grundwasser zunächst nur bis zu dieser Drainageleitung ansteigen
sollte, wird dadurch der Grundwasserdruck erhöht und die ohnedies
angespannte Grundwassersituation nördlich der Mangfall insgesamt weiter
verschärft. Dies ist eine unzulässige Erhöhung des Gefährdungspotentials für die
Bebauung und somit eine unzulässige Verschlechterung der Situation.
51.3. Die Drainageleitung hat auf Höhe der Wohnbebauung einen Durchmesser
von ca. 45cm bis ca.140cm. Damit können ca. 3 – 4 m3 Wasser/sec abgeführt
werden. Ein einfacher Vergleich mit den ca. 300 m3 Wasser/sec, die die Mangfall
am 02.06.2013 geführt hat, legt eine unzureichende Wirksamkeit einer
solchermaßen dimensionierten Drainageleitung nahe.
51.4. Insbesondere sollen durch die Drainageleitung Unzulänglichkeiten des
Grundwassermodells (vergl. Punkte weiter oben) abgefedert werden. Inwiefern
dieser Anspruch an die Drainageleitung durch ihre konkrete Ausführung
tatsächlich erfüllbar sein könnte, geht aus den Planungen nicht hervor; ein
entsprechender Nachweis wird nicht erbracht. Auch fehlen in diesem
Zusammenhang u.a. ausreichende Grundwassergleichenpläne.
51.5. Um für Feldolling nicht nur eine Nicht-Verschlechterung, sondern eine
Verbesserung

Trackback von deiner Website.