Forderungen der Wohnungswirtschaft
Präambel
Bei gleichen Rahmenbedingungen werden nur die gleichen Wohnungen (Eigentumswohnungen oder
Mietwohnungen zu Mietpreisen über 10EUR/qm) wie bisher entstehen können, selbst wenn es mehr
Bauland (Änderungen BauO und BauNutzVO) oder schnellere Baugenehmigungen (mehr Ausstattung
Bauämter, Abkürzung Genehmigungsverfahren) oder mehr Fördergelder (Kompensationsmittel mit
Zweckbindung) geben würde. Wir sehen es daher als notwendig an, das Augenmerk auf den Wohnungsneubau
und Nachverdichtungen im Bestand und damit weg von Erstaufnahme und Gemeinschaftswohnen
zu lenken.
A) Situationsanalyse
1. Unterbringungsphasen unterscheiden
Nach Ansicht des BFW muss zwischen den einzelnen Unterbringungsphasen differenziert werden: Erstaufnahme,
Übergangswohnen und dauerhaftes Wohnen stellen verschiedene Ansprüche an die Funktionalität
und die Dauerhaftigkeit eines Gebäudes. Selbst wenn derzeit noch die Schaffung von Erstaufnahme-
und Gemeinschaftsunterkünften im Vordergrund steht, dürfte feststehen, dass diese nur Durchgangsstationen
mit wechselnden Nutzern sein werden und der Wohnungsmarkt im unteren und mittleren
Preissegment die eigentliche Aufgabe der Integration übernehmen muss.
2. Bedarf an dauerhaftem Wohnraum übersteigt Bedarf an temporären Wohnraum
Aufgrund der zu erwartenden hohen Anerkennungszahlen wird sich hier über die Jahre ein Bedarf kumulieren,
der die notwendigen Kapazitäten an Erstaufnahme und Gemeinschaftseinkünften bei weitem
übersteigt. Nach der Asylgeschäftsstatistik für den Monat September 2015 liegt die derzeitige Anerkennungsquote
für alle Herkunftsländer bei ca. 40% und ist damit zum Vorjahreszeitpunkt um ca. 9,6 Prozentpunkte
angestiegen. Geht die Entwicklung so weiter, dürften bereits Ende 2016 der Bedarf an dauerhaftem
Wohnraum den Bedarf der temporären Unterkünfte übersteigen.
3. Ballungszentren werden zu Zuwanderungshochburgen
Da die Einschränkungen bei der Wahl des Aufenthaltsorts spätestens mit der Anerkennung enden, wird
sich der Bedarf an dauerhaftem Wohnraum kaum dort manifestieren, wo aufgrund staatlicher Lenkung
Erstaufnahme und Übergangswohnen stattfindet. Vielmehr ist damit zu rechnen, dass der Druck auf die
bereits angespannten Wohnungsmärkte in den Ballungsgebieten weiter zunimmt. Im günstigsten Fall
wird diese Entwicklung durch die Witterungsverhältnisse in den nächsten Monaten etwas verzögert.
Spätestens im Frühjahr 2016 dürften sich jedoch die Zuwanderungshochburgen abzeichnen.
4. Flaschenhals baureife Grundstücke
Diese Ballungszentren weisen bereits jetzt einen erheblichen Mangel an bebaubaren oder einer Bebaubarkeit
zuführbaren Grundstücken auf.
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5. Kostentreiber Komplexität des Wohnungsbaus
Hinzu kommen vor allem gestiegene Qualitätsansprüche und ordnungsrechtliche Anforderungen beispielsweise
in Bezug auf Energieeffizienz, Barrierefreiheit, Standsicherheit, Brand- und Schallschutz,
Schnee-, Sturm- und Erdbebensicherheit sowie eine Vielzahl von kommunalen Auflagen insbesondere in
den letzten Jahren, die zu deutlicher Komplexität und erhöhten Kosten im Wohnungsbau führen, wie die
Arbeitsgemeinschaft für zeitgemäßen Bauen (Arge) in der vom BFW mitbeauftragten Studie „Kostenreiber
für den Wohnungsbau“ festgestellt hat. Eine dynamische Regelsetzung sowie das komplexe Gefüge
der technischen Normen verhindern, dass vor allem kleine und mittlere Unternehmen (KMU) Skaleneffekte
erzielen können und dadurch produktiver werden.
Stattdessen müssen sie ein laufendes Management des baurechtlichen Instrumentenkastens bewältigen,
was die allgemeinen Geschäftskosten belastet. Während zwischen 2000 und 2014 die Preisentwicklung
im Wohnungsbau mit einem Anstieg von ca. 27 % ungefähr auf dem Niveau der Entwicklung der
Lebenshaltungskosten lag, fiel die Entwicklung bei den Bauwerkskosten im gleichen Zeitraum mit ca. 36
% aus den vorgenannten Gründen deutlich höher aus. Bei Berücksichtigung der Energieeinsparverordnung
ab 2016 in Verbindung mit dem EEWärmeG in der gültigen Fassung (Anforderungsniveau entspricht
bereits jetzt der heutigen Baupraxis) liegt diese Kostenentwicklung sogar bei über 45 %. Dementsprechend
sind die Bauwerkskosten für die Errichtung eines beispielhaften mehrgeschossigen Wohnungsbaus
(Typengebäude MFH) von 983 €/m² Wohnfläche im Jahr 2000 auf 1.432 €/m² Wohnfläche im
Jahr 2014 angestiegen.
Durch den erhöhten Kostenanteil in den „kurzlebigen Bereichen“ insbesondere im Hinblick auf die
„Technischen Anlagen“ mit teilweise sehr kurzen Austauschintervallen einzelner Komponenten ergibt
sich zusehends eine verkürzte Nutzungsdauer der Gebäude. Bei einer steuerrechtlichen Betrachtungsweise
ist die mittlere Nutzungsdauer aller Komponenten eines Neubaus bei Wohnungsbauten mittlerweile
bei einem durchschnittlichen Wert von 36 Jahren angelangt und weist außerdem weiter einen
eindeutig negativen Entwicklungstrend auf.
6. Kostentreiber staatliche Auflagen bzw. Abwälzung staatlicher Vorsorgeaufgaben
Als wäre dies noch nicht genug, zeigte eine Umfrage innerhalb der vorgenannten Studie, dass der Median-
Kostenwert bei einer Realisierung von Wohnungsneubauten in Wachstumsregionen bzw. Ballungsgebiete
in Bezug auf die identifizierten Kostentreiber in der Kategorie Kommunale Auflagen derzeit bei
82 €/m² Wohnfläche liegt, d.h. bei jedem Bauvorhaben in diesen Regionen ist mit deutlichen Mehrkosten
zu rechnen, die ausschließlich vom Investor/Bauherrn bzw. den Mietern getragen werden müssen.
Der Schwerpunkt bei diesen festgestellten zusätzlichen 26 Kostentreibern liegt eindeutig im Bauwerksbereich,
wozu vor allem kommunale Vorgaben für den Baukörper, den energetischen Standard, den
baulichen Brand- und Schallschutz sowie für die Stellplatzanzahl z.B. in Verbindung mit verstärkt geforderten
Tiefgaragen im verdichteten städtischen Raum beitragen.
Die Gebühren- und Planungsbereiche, die sich beispielsweise aus Kosten für geforderte städtebauliche/
architektonische/landschaftsplanerische Konzepte, Wettbewerbe, Planungen und Gutachten sowie Auflagen
bzw. Gebühren in den Bereichen Arten-/Naturschutz, Geologie und Infrastruktur zusammensetzen,
machen momentan nur einen untergeordneten Kostenanteil aus, weisen aber die stärksten Entwicklungstendenzen
auf.
Die identifizierten Kostentreiber in der Kategorie Kommunale Auflagen führen insgesamt zu etwa 4 %
höheren Gestehungskosten. Das sind für jede Neubauwohnung in Wachstumsregionen bzw. Ballungsgebieten
ca. 6.000 €.
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7. fehlender Wettbewerb zwischen Miet- und Wohneigentumsmarkt
Nach einer vom Verbändebündnis sozialer Wohnungsbau, dem auch der BFW angehört, in Auftrag gegebenen
Studie des Pestelinstituts müssten in Deutschland bis 2020 jährlich rund 140.000 Mietwohnungen
mehr als in diesem Jahr gebaut werden – davon 80.000 Sozialwohnungen und 60.000 Wohnungseinheiten
im mittleren und unteren Preissegment.
Der Mietwohnungsneubau ist jedoch derzeit gegenüber dem Eigentumswohnungsbau nicht konkurrenzfähig.
Wie in der oben erwähnten Studie der Arge nachgewiesen, führen derzeit gestiegene Qualitätsansprüche,
ordnungsrechtliche Anforderungen und kommunale Auflagen zu Herstellungskosten, welche
bei einem Erwerb durch ein Wohnungsunternehmen zu Kaltmieten führen, die oberhalb von 10 EUR/qm
liegen. Mieterhaushalte welche eine Miete über 10 EUR/qm aufbringen können, könnten aufgrund der
derzeitigen Niedrigzinsphase einen Kaufpreis finanzieren, welche weit über den vom Wohnungsunternehmen
aufzubringenden Kaufpreis liegt. In der Folge findet kaum Mietwohnungsneubau statt.
B) Lösungsvorschläge
Aufgrund der geringen Leerstandsquoten in den Bestandswohnungen der Ballungszentren sieht die mittelständische
Immobilien- und Wohnungswirtschaft ihr Handlungsfeld derzeit vor allem in dem bedarfsgerechten
Neubau von dauerhaften Wohnungen in allen Preissegmenten mit verstärkten Anstrengungen
im mittleren und unteren Preissegment, sowie im Mietwohnungsneubau. Gerade in der derzeitigen
Situation dürfen Nachfragegruppen nicht gegeneinander ausgespielt und die Sickereffekte durch Neubau
im mittleren Preissegment vernachlässigt werden.
Zur Erfüllung dieser Aufgabe müssen die Rahmenbedingungen in Bezug auf Bauland, Baukosten und
Investitionsbedingungen nachhaltig verändert werden.
1. Anpassung der Abschreibung an den tatsächlichen Werteverzehr
Erste und wichtigste Voraussetzung für einen Anstieg des Mietwohnungsneubaus ist eine an dem tatsächlichen
Werteverzehr orientierte steuerliche Abschreibung.
Wie in dem oben erwähnten Gutachten der Arge nachgewiesen, beträgt die mittlere Nutzungsdauer
aller Komponenten eines Neubaus bei Wohnungsbauten mittlerweile 36 Jahre. Dies bedingt die Einführung
einer linearen steuerlichen Abschreibung von 3 Prozent für den Wohnungsneubau.
Nach der oben erwähnten Studie des Pestelinstituts könnte allein diese Änderung den notwendigen
anfänglichen Mietzins im Referenzgebäude von 10,05 EUR/qm auf 8,43 EUR/qm absenken und damit
Mieterschichten erschließen, die nicht als Eigentumswohnungskäufer in Betracht kommen, die Wettbewerbsfähigkeit
des Mietwohnungsneubau also anschieben.
2. Privates Kapital für Sozialen Mietwohnungsbau mobilisieren
Ohne privates Kapital und die private Immobilien- und Wohnungswirtschaft wird der Bedarf an sozialem
Mietwohnungsbau nicht gedeckt werden können. Dazu müssen die Rahmenbedingungen stimmen, um
die Wirtschaftlichkeit zu gewährleisten. Eine Sonder-Afa für den Mietwohnungsbau in Gebieten mit
Mietpreisbremse oder ein entsprechend ausgestalteter Vorsteuerabzug mit Sozialbindung könnten hier
notwendige Impulse setzen und der privaten Immobilienwirtschaft das Bauen in diesem Segment ermöglichen.
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3. Generalklauseln nutzen um Komplexität und Anforderungen abzumildern
Die Änderungen bei den bauordnungsrechtlichen Anforderungen an den Wohnungsbau oder Steigerung
ihrer Komplexität gehen vielfach nicht auf wirklich gewollte Verschärfungen zurück, sondern oftmals auf
geänderte Berechnungsgrundlagen und –methoden.
Deren Einführung wurde, wie z.B. bei den für die statische Berechnung maßgeblichen EUROCODES zum
Teil ausdrücklich mit dem Versprechen der gleichbleibenden Anforderungen verbunden. Ähnliches steht
dem Wohnungsbau derzeit bei der von Akustikern betriebenen Änderung der Berechnungsgrundlagen
für den Schallschutz bevor. In beiden Fällen sehen die praktischen Ergebnisse durchaus erhebliches Kostensteigerungspotential.
Die Ablösung bewährter und nicht widerlegter Berechnungsverfahren durch vermeintlich bessere Verfahren
könnte durch eine konsequente Führung einer Liste gleichwertiger Lösungen iSd. §3 Abs. 3
MBO begegnet werden.
4. Potentiale zur Nachverdichtung im Bestand nutzen
Wohnraum kann grundsätzlich geschaffen werden durch Verdichtung der bestehenden Bebauung
(Dachgeschoßausbau, Aufstockung, Anbau). Der Vorteil einer solchen Verdichtung ist, dass keine bzw.
kaum neue Erschließungskosten sowohl auf privater, als auch öffentlicher Seite anfallen.
Die intensivere Nutzung eines Grundstückes kann durchaus zu gewissen Konflikten und damit zu Kompromissen
zwischen Neubau und Altbestand führen. Aufgrund der „Handlungsunfähigkeit und Inflexibilität“
von Eigentümergemeinschaften kann Verdichtung nur im Mietwohnungsbau umgesetzt werden.
Hier ist davon auszugehen, dass der Eigentümer (auch Bauherr) eine Verdichtung jedoch nur anstrebt,
wenn die Vorteile die Nachteile überwiegen und eine Nachhaltigkeit des Mietwohnungsbestandes gewährleistet
ist.
Insofern sollte die Behörde dem Wohnungsunternehmen grundsätzliches Vertrauen entgegenbringen
und die Hürden zur Erlangung der Baugenehmigung möglichst niedrig halten:
Ermessensspielräume sollten seitens der Behörde großzügig und nicht restriktiv streng ausgelegt
werden, z.B. bei der Anwendung des § 34 BauGB.
Bestandschutz sollte für die „alte Bausubstanz“ eingeräumt werden und das vor allem in Bezug
auf Brandschutz und energetischen Zustand.
Schutz vor extremen Forderungen bei neuem Wohnraum ist notwendig im Bezug auf:
o Grünplanung – neuer Wohnraum ist wichtiger als der Erhalt eines Baumes.
o Denkmal- und Ensembleschutz – konstruktionsbedingter Umbauten des Dachstuhls ermöglichen
bessere Wohnungsgrundrisse.
o Gestaltung – Warum darf eine Gaube nicht breiter als 1,5 m sein?
o Kfz- und Fahrradstellpatzforderungen
o Erhaltungssatzung – Warum darf eine Wohnung im Altbestand zum Ausgleich dafür,
dass durch den Neubau z.B. die Aussicht etwas eingeschränkter ist, nicht an einer anderen
Stelle einen großzügigen Balkon erhalten (Summe aller Freiflächen über 8 m² ist unzulässig!)?
o Abstandsflächeneinhaltung auf eigenen Grundstücken.
Unzweifelhaft ist, dass die Rechte der Grundstücksnachbarn bei Verdichtungsmaßnahmen geschützt
werden müssen (z.B. Einhaltung der Abstandsflächen). Jedoch für die Regelung der „internen“ Belange,
d.h. auch die der Mieter des bestehenden Wohnraums, muss dem Wohnungsunternehmen mehr EigenJetzt
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verantwortung übertragen werden. Aus eigenem Interesse wird ein verantwortungsbewusster Bestandshalter
die Dinge so regeln, dass keine Auseinandersetzungen mit den Mietern entstehen und die
Wohnqualität des Bestandes erhalten bleibt. Schließlich ist es oberstes Ziel eines Wohnungsunternehmens,
nachhaltig gut vermietbaren Wohnraum zu bewirtschaften und zufriedene Mieter zu haben.
5. Genehmigungsverfahren beschleunigen
Mittelfristige Erhöhung des qualifizierten Personals in Bauämtern, damit Genehmigungsverfahren
schneller vollzogen werden. Neue Zuschnitte von Bauämtern, damit diese mehr Kompetenzen erhalten,
um auch über Einzelheiten schneller entscheiden zu können. Konkret bedeutet es die Konzentration von
Entscheidungsbefugnissen und zentrale aachkundige sowie verfahrenskundige Anlaufstellen.
6. Verschiebung der zum 1. Januar 2016 beschlossenen Verschärfung der EnEV
Durch die Verschiebung der zum 1. Januar 2016 beschlossenen Verschärfung der EnEV auf unbefristete
Zeit (mindestens bis 2021) kann einer weiteren Verteuerung der Baukosten ein Riegel vorgeschoben
werden. Eine vorübergehende Wiedereinführung der EnEV 2009 hilft zudem auch kurzfristig schneller zu
handeln.
Aufwendungen und Einsparungen treffen in vermieteten Gebäuden nicht in einer Person zusammen.
Während der Vermieter die Investition tätigt, spart der Mieter Energiekosten (Investor-Nutzer-
Dilemma). Da somit durch die Energieeinsparungen die erforderlichen Aufwendungen nicht erwirtschaftet
werden können, schließt bereits der Wortlaut des § 25 EnEV energetische Vorgaben für vermietete
Gebäuden aus.
Hinzu kommt, dass, anders als der Eigentümer bzw. Investor, der Mieter nicht an die übliche Nutzungsdauer
gebunden werden kann. Gerade um den Mietern eine, den neuen Anforderungen der Arbeitswelt
entsprechende, höhere Flexibilität einzuräumen, sind mit der Mietrechtsreform 2001 asymmetrische
Kündigungsfristen eingeführt worden. Diese sollten nicht über das Energieeinsparrecht, welches Amortisationszeiten
von 15-20 Jahre für angemessen hält, ausgehebelt werden.
Der Mietwohnungsneubau nimmt gegenüber dem Wohnungsbestand in Deutschland eine so
untergeordnete Stellung beim Endenergieverbrauch für Heizung und Warmwasser ein, dass, selbst
wenn das jährliche Geschosswohnungsbauvolumen weiterhin nach den heutigen und nicht nach den ab
dem 01.01.2016 geltenden erhöhten Anforderungen gebaut werden würde, nur 0,02 Prozent
Einsparvolumen des gesamten Endenergieverbrauches ungenutzt bleiben würden, wie nachfolgende
Graphiken/Berechnungen zeigen.
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